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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.46

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Betriebskosten auflistete. Ferner berichtete die geprüfte Gesellschaft, dass an einem fix einzuhaltenden Quadratmetersatz nicht festgehalten werden kann, da
sonst kein Branchenmix in der Markthalle zu gewährleisten sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Die Kontrollabteilung erwähnte ergänzend, dass im Zuge der Prüfung der Mietverträge auch auffällig geworden ist, dass einzelnen Mietern (nicht ausbezahlte, sondern im Wege von Gutschriften abgewickelte) Investitionszuschüsse in zum Teil
beachtlicher Höhe (maximal € 10.000,00) oder temporäre Mietreduktionen gewährt
worden sind. Die Kontrollabteilung möchte in keiner Weise die in Einzelfällen bestehende Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Zuschusses an Mieter für begründete besondere Investitionen oder eine zeitlich begrenzte Reduzierung der
Miete unter besonderen Umständen in Abrede stellen. In den ihr vorliegenden Prüfungsunterlagen vermisste die Kontrollabteilung aber jeglichen Hinweis auf einen
genau bezeichneten Anlass und die Berechnung der Höhe eines zuerkannten Investitionszuschusses bzw. auf eine durchgeführte nachgeordnete Kontrolle (belegmäßiger Nachweis der Investition des Mieters), wie auch keine nachvollziehbaren Begründungen für vorübergehende Nachlässe auf das monatliche Mietentgelt
ersichtlich waren.
Der Kontrollabteilung erschien es sehr wesentlich, dass Investitionszuschüsse und
Mietreduktionen transparent und nachvollziehbar abgewickelt werden. Zu diesem
Zweck sollten in Zukunft die Voraussetzungen für derartige Bonifikationen dem
Grunde und der Höhe nach festgelegt und eventuell in Form von Richtlinien verschriftlicht werden. Nachdem Investitionszuschüsse und Mietreduktionen Einnahmenschmälerungen für die MHB darstellen, sollten derartige Richtlinien dem Aufsichtsrat zur Bewilligung vorgelegt werden.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Prüfung 2013 bestätigte die MHB, dass
Investitionszuschüsse und Mietreduktionen grundsätzlich restriktiv zu handhaben
sind. Mietreduktionen müssen dann gewährt werden, wenn diese von Gesetzeswegen zustehen. Ob diesbezüglich eine Regelung künftig notwendig sei, könne
noch nicht beurteilt werden, da grundsätzlich davon Abstand genommen werden
sollte. Allenfalls könnte dies – wenn künftig Bedarf besteht – im Aufsichtsrat erörtert und sodann eine Richtlinie erstellt werden.
In der Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2014 teilte der Geschäftsführer der
MHB mit, dass ab sofort Aktenvermerke für die Nachvollziehbarkeit der Investitionszuschüsse oder Mietreduktionen im Programm Documents für jeden ersichtlich abgelegt und geführt werden.
Anlässlich der aktuellen Follow up – Einschau 2015 gab die Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H. bekannt, dass Investitionszuschüsse an Mieter in
Zukunft nicht mehr gewährt werden bzw. wurden. Außerdem werden Mietzinsreduktionen nur mehr fallweise bei Vertragsbeginn als Starterleichterung auf die
Dauer von 1 bis 2 Monaten gewährt, wobei sich die Reduktion nur auf den Hauptmietzins beschränkt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

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Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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