Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 05-Mai.pdf
- S.32
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wurde. Er wurde meiner Meinung nach deshalb aus der Beschlussvorlage
gestrichen, weil es ein "Humbug" ist, eine Verpflichtung für eine Gesellschaft in einen Beschlussvorschlag aufzunehmen, die es noch gar nicht
gibt.
Ich bin mir nicht so sicher, ob tatsächlich das Geschäft mit der
Innsbrucker Stadtbau GesmbH vom Tisch ist. Meiner Meinung nach wäre
es absolut unklug, dieses Grundstück als Einlage der Innsbrucker Stadtbau
GesmbH zur Verfügung zu stellen und dort Wohnbau zu betreiben. Die
Innsbrucker Stadtbau GesmbH ist, wenn sie gegründet werden sollte, kein
gemeinnütziger Wohnbauträger, sondern ein gewerblicher Wohnbauträger.
Der gewerbliche Wohnbau muss schon allein auf Grund der Körperschaftssteuer teurer als der gemeinnützige Wohnbau sein. Es kommen noch viele
andere Gründe dazu, warum die gemeinnützigen Gesellschaften besser und
billiger bauen können als der gewerbliche Wohnbau.
Wir sprechen uns absolut dagegen aus, dass unter diesen Umständen die Innsbrucker Stadtbau GesmbH diesen Grund erhalten sollte.
Wir sehen zwei Möglichkeiten, wie die Stadt Innsbruck dieses Grundstück
weitergeben kann.
(Bgm. Zach: Zuerst benötigen wir das Grundstück und erst dann kann man
über das andere sprechen.)
Die meisten Grundstücke wurden im Baurecht für den sozialen Wohnbau
vergeben. Ich habe im Stadtsenat schon erwähnt, dass Alt-Bgm. DDr. van
Staa ein Verfechter war, Gründe nicht zu verkaufen, sondern im Baurecht
zu vergeben, da sie dann irgendwann wieder an die Stadt Innsbruck zurückfallen. Dies ist die eine Möglichkeit und zwar sozialer Wohnbau im
Baurecht.
Die andere Möglichkeit ...
(Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Ich darf kurz unterbrechen, denn der
Tagesordnungspunkt lautet "Ablöse" und diese Ausführungen haben mit
der inhaltlichen Vorlage nichts zu tun, daher bitte zur Sache StR Dr. Pokorny-Reitter.)
… das Grundstück zu verwerten, ist die Möglichkeit eines Verkaufes, wobei unserer Meinung nach, ein Verkauf an einen gemeinnützigen Wohnbauträger auch tatsächlich zum Tragen kommen kann.
GR-Sitzung 22.5.2003