Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf

- S.142

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Stadtmagistrat lnr,shn.tck

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2 9. Mai 2019
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(zu Punkt 30.5)
INNSSRUCK, 29. Mai 2019

BÜRGERMEISTER DER STADT INNSBRUCK
Maria-Theresien-Straße 18
6020 INNSBRUCK

A

FRAGE

bzgl. Fahrradrowdys in der Stadt.
Die Tatsache, dass es immer mehr Radfahrerinnen gibt, welche sich nicht an die
st
Straßenverkehrsordnung halten, ist eine Heruasforderung für die a~t Innsbruck, um die Sicherheit der Fußgängerinnen zu gewährleisten bzw. ~icherz~stellen. Leider konnte man in den letzten Jahren keinen politischen Willen se".tens der Stadt Innsbruck erkennen, um gezielt Maßnahmen in die Wege zu leiten, um dem „Fahrradrowdytum" effizient entgegenzuwirken.
t
Es stellt sich daher die Frage - inwieweit die Mobile ÜberwachungS ruppe der
h
Stadt Innsbruck (nach dem Vorbild der Ordnungstwache Graz), Radfa r~r abmahnen bzw. abstrafen darf bzw. inwieweit es diesbezügliche Kooperationen
mit der Polizei gibt.
rd
1. Darf die MÜG Radfahrer, welche sich nicht an die Straßenverkehrso nung halten abmahnen bzw. sie zum evtl. angebrachten Schieben des
Fahrrades (Fußgängerzone, Zebrastreifen, Gehtsteig etc.) a r,halten?
2. Darf die MÜG Radfahrer, welche unerlaubt durch die städtischen Parkant
t
lagen fahren etc., wie es auch der Organwache Graz mögl jch iS , beS rafen?

3. Wenn nein, warum nicht?