Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 05-Protokoll_Sonder_03.05.2017.pdf

- S.5

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Die Einladung an die GemeindebürgerInnen, sich innerhalb von vier Wochen dieser
Initiative anschließen zu können, obliegt der
Bürgermeisterin. Wenn sich innerhalb dieser vierwöchigen Frist 2.000 GemeindebürgerInnen anschließen, dann hat die Bürgermeisterin binnen einer Woche den Gemeinderat zur Ausschreibung der Abstimmung über die BürgerInneninitiative einzuberufen. Hier ist ein Bruch in der Entwicklung des Stadtrechtes zu verzeichnen, weil
vor der letzten Stadtrechtsnovelle dieses
Quorum noch mit 5.000 Unterschriften festgelegt gewesen war. Für die BürgerInneninitiative "Verlegung der Bergstation der geplanten Patscherkofelbahn NEU" wurden
die 2.000 Unterschriften erreicht, das ist Anlass für diese Sondergemeinderatssitzung.
Die Volksbefragung bzw. die Abstimmung
über die BürgerInneninitiative ist spätestens
innerhalb von zwei Monaten nach der Ausschreibung durch den Gemeinderat an einem Sonntag durchzuführen. Für die Ergebnisermittlung sind Stimmzettel zu verwenden, die entweder auf Unterstützung
oder keine Unterstützung lauten. Die BürgerInneninitiative hat die gültige Unterstützung erreicht bzw. nicht erreicht, wenn mehr
als die Hälfte der Stimmberechtigten mit Unterstützung oder eben mit keiner Unterstützung abgestimmt haben.
Innerhalb einer Woche nach diesem Abstimmungsverfahren kann ein Überprüfungsantrag von jedem/r GemeindebürgerIn
gestellt werden. Er richtet sich an die
Hauptwahlbehörde und möchte sicherstellen, dass die Auszählung des Ergebnisses
bzw. der Abstimmung richtig durchgeführt
wurde.
Das Ergebnis dieser Abstimmung ist nach
Ablauf der einwöchigen Überprüfungsfrist in
die Tagesordnung der nächsten Sitzung des
Gemeinderates aufzunehmen und zu behandeln. Ist die BürgerInneninitiative gültig
von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten unterstützt worden, so hat der Gemeinderat, ich betone, der Gemeinderat in dieser
Sitzung die erforderlichen Beschlüsse, die
zur Herstellung des dem Ergebnis der BürgerInneninitiative entsprechenden Rechtszustandes notwendig ist, zu fassen.
Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht oder nicht in vollem Umfang
nach, so hat die Landesregierung die AuflöSonder-GR-Sitzung 03.05.2017

sung des Gemeinderates zu verfügen und
es ist binnen drei Monaten eine Neuwahl
auszuschreiben. Der neu gewählte Gemeinderat ist dann an das Ergebnis der
BürgerInneninitiative nicht mehr gebunden.
Die letzte Novellierung unseres Stadtrechtes war im Jahre 2014. Dort hat eine intensive Auseinandersetzung mit der Abteilung
Verfassungsdienst des Landes Tirol sowie
unserer Gemeindeaufsichtsbehörde beim
Land Tirol stattgefunden. Es wurde zum
Ausdruck gebracht, dass eine absolute Bindung des demokratisch gewählten höchsten
Organs der Gemeinde, nämlich des Gemeinderates, an einen Volksentscheid
grundsätzlich einmal verfassungsrechtlich
bedenklich erscheint.
Dazu gibt es Judikatur, vor allem in Bezug
auf das Land Vorarlberg, wo der Verfassungsgerichtshof schon seine Anmerkungen und seine Bedenken geltend gemacht
hat. Die Aufrechterhaltung dieser Regelung
im neuen Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) wurde dadurch legitimiert,
dass für diese Bindung des Gemeinderates
ein möglichst hohes Quorum, nach wie vor
mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten,
gewählt wurde. Von einer weiteren Absenkung der erforderlichen Stimmenanzahl
wurde aus eben genannten verfassungsrechtlichen Gründen massiv abgeraten und
an dieser Rechtsansicht hat sich seit 2014
nach Rücksprache mit der Gemeindeaufsicht im April 2017 nichts geändert.
Eine Novellierung unseres derzeit geltenden
Stadtrechtes müsste auf derartige verfassungsrechtliche Bedenken Rücksicht nehmen und könnte nicht beliebige Absenkungen von Quoren vorantreiben.
Das ist unsere gemeinsame Rechtsansicht.
Wenn es noch Fragen dazu gibt, beantworten wir sie gerne.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Gibt es Fragen dazu? Wenn das nicht der Fall ist, darf
ich mich ganz herzlich bedanken und würde
jetzt Mag.a Margreiter bitten, die Durchführung der Volksbefragung zu erklären. Die
Abstimmung lässt sich, von den Rahmenbedingungen her, mit einer Gemeinderatswahl vergleichen. Interessant ist für die politischen Parteien vor allem, welche Klubobleute quasi die Zuerkennung bekommen,
sich entsprechend um die WahlbeisitzerIn-