Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 05_2023-05-25-GR-Protokoll_geschwaerzt.pdf

- S.164

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Gegenüberstellung Verordnungstext alt/neu
Leiterzulagenverordnung derzeit

Geplante Novelle der Leiterzulagenverordnung ab ……….
(Änderungen rot + kursiv)

VERORDNUNG
DES
GEMEINDERATES
DER
LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK VOM 27.2.2003, 15.7.2004
UND 5.12.2013 ÜBER DIE LEITERZULAGEN FÜR LEITENDE
BEDIENSTETE DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK

VERORDNUNG DES GEMEINDERATES DER LANDESHAUPTSTADT
INNSBRUCK VOM 27.2.2003, 15.7.2004, 5.12.2013, 13.7.2017 und
…………..
ÜBER
DIE
LEITERZULAGEN
FÜR
LEITENDE
BEDIENSTETE UND BEDIENSTETE IN BESONDERER FUNKTION
DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK

Gemäß § 55b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. 44/1970 in der Fassung
LGBl. 150/2012, wird verordnet:

Gemäß § 55b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. 44/1970 in der Fassung LGBl.
26/2023, wird verordnet:

Artikel I

Artikel I

§1
Anspruch und Höhe der Leiterzulagen

§1
Anspruch und Höhe der Zulagen

(1)

Den in Abs. 2 genannten leitenden Bediensteten gebühren in
Abgeltung ihres besonderen Maßes an Verantwortung für die
Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung
monatliche Leiterzulagen.

(1)

Den in Abs. 2 genannten leitenden Bediensteten gebühren in
Abgeltung ihres besonderen Maßes an Verantwortung für die
Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung monatliche
Leiterzulagen.

(2)

Die Leiterzulagen betragen:

(2)

Die Leiterzulagen betragen:

a) für den Magistratsdirektor 100 % von V/2
b) für die Abteilungsleiter 60 % von V/2
c) für die stellvertretenden Abteilungsleiter 50 % von V/2
d) für die Amtsvorstände 30 % von V/2
e) für die Referenten 13 % von V/2

a) für den Magistratsdirektor 100 % von V/2
b) für die Abteilungsleiter 60 % von V/2
c) für die stellvertretenden Abteilungsleiter 50 % von V/2
d) für die Amtsvorstände 35 % von V/2
e) für die Referenten 20 % von V/2

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