Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf
- S.191
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(zu Punkt 37.8)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER
Sachbearbeiter
Telefon
Email
Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2313
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 09.06.2023
Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGesmbH (NHT), Bestellung des Geschäftsführers; Zahl MagIbk/54511/GfGR-AF/57/2023;
ANFRAGE von GR Depaoli (GERECHT) vom 25.05.2023;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 25.05.2023 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
Ex-ÖVP-Landesrat Mag. Johannes Tratter wurde wenig überraschend zum Geschäftsführer
der Neuen Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGesmbH (NHT) bestellt. Auch wenn der
Verdacht der Postenschacherei im Raum steht und man eigentlich meinen möchte, dass sich
Innsbrucks grüner Bürgermeister Georg Willi dafür einsetzt, dass die Führungsetagen der Beteiligungen der Stadt Innsbruck entpolitisiert werden bzw. dass auch bei der NHT eine Frau
Geschäftsführerin wird, hat man diesbezüglich vom Bürgermeister und Eigentümervertreter
nichts gehört. Lediglich in einer Nachbetrachtung zur Bestellung von Ex-ÖVP-Landesrat
Mag. Johannes Tratter teilte Bürgermeister und Eigentümervertreter Georg Willi den Medien
mit, dass das diesbezügliche Vorschlagsrecht beim Land gelegen habe.
Frage 1:
Wo ist vereinbart, dass das Vorschlagsrecht bei der Bestellung von Geschäftsführern der Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsGesmbH (NHT) beim Land
Tirol liegt bzw. wie lautet die konkrete rechtliche Vereinbarung?
Antwort:
Der § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der "Neue Heimat Tirol Gemeinnützige WohnungsgbmH. Gesellschaft mit beschränkter Haftung" lautet wörtlich:
"Die Geschäftsführer werden von der Generalversammlung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften (BGBI Nr. 521/1982) und unter Beachtung von
§ 4 Abs. 1 dieses Vertrages bestellt und abberufen." Hierbei hat jeder Gesellschafter (das sind das Land Tirol und die Stadtgemeinde Innsbruck) für die
Bestellung je eines Geschäftsführers das Vorschlagsrecht; der andere Gesellschafter ist an diesen Vorschlag gebunden. Dasselbe gilt für die Abberufung. Jeder Gesellschafter kann aber nur jenen Geschäftsführer zur Abberufung vorschlagen, den er zur Bestellung vorgeschlagen hat.