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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll-18.06.2015.pdf

- S.14

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Die Aufnahme und das Ende der Tätigkeit des Eigenkompostierens ist bei der
öffentlichen Müllabfuhr schriftlich anzuzeigen . Mit der Anzeige verpflichtet sich der
Eigenkompostierer ganzjährig sämtliche biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle,
mit Ausnahme von Baum- und Strauchschnitt, auf dem eigenem Grundstück zu
kompostieren.
(4) Baum- und Strauchschnitt ist zu entsorgen wie folgt:
a) In Kleinmengen bis "h m3/Anlieferung ist Baum- und Strauchschnitt im
Recyclinghof, bei der temporären Grünschnittabgabestelle Kranebitter Allee oder bei
der Grünkompostieranlage Roßau kostenfrei abzugeben.
b) In Mengen ab "h m3/Anlieferung ist Baum- und Strauchschnitt bei der
Grünkompostieranlage Roßau abzugeben, wobei pro Grundstück eine jährliche
Freimenge von 1.000 kg gilt. Für Mengen über 1.000 kg/Grundstück/Jahr wird dem
Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten ein
vom Stadtsenat festgelegtes Entgelt in Rechnung gestellt.
c) Altemativ zum Vorgehen gemäß lit. a und b können die Eigentümer von
Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigte mit der öffentlichen
Müllabfuhr, gegen Verrechnung eines kalkulierten Transportkostenentgelts,
Abholtermine für auf ihrem Grundstück anfallenden Baum- und Strauchschnitt
vereinbaren . Dabei sind die Bestimmungen für die Abholung von Sperrmüll in § 6
sinngemäß anzuwenden .
d) Eigenkompostierer gemäß Abs. 3 lit. b können außerdem den auf ihrem
Grundstück anfallenden Baum- und Strauch schnitt am eigenen Grundstück
zerkleinern (häckseln) und der Eigenkompostierung zuführen .
§6
Abholung von Sperrmüll
(1) Die Abholung von Sperrmüll kann für den Zeitraum der Kalenderwoche 4 bis 51
von den Eigentümern
von
Grundstücken
bzw. den sonst hierüber
Verfügungsberechtigten schriftlich bei der öffentlichen Müllabfuhr beantragt werden.
Einem derartigen Ansuchen , welches von einem Antragsteller nicht öfter als zweimal
im Jahr gestellt werden darf, ist längstens binnen sechs Wochen zu entsprechen. Der
Abholtermin ist dem Antragsteller zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Der Sperrmüll ist an der zwischen dem Antragsteller und der öffentlichen
Müllabfuhr vereinbarten Stelle derart zur Abholung bereitzustellen, dass keine
unzumutbare
Belästigung
der
Hausbewohner,
Nachbarschaft
und
Verkehrsteilnehmer erfolgt. Sperrmüll muss durch die öffentliche Müllabfuhr ohne
vermeidbaren Zeitverlust abgeholt werden können ; er darf frühestens am Vorabend
des Abholtages bereitgestellt werden. Nach der Übernahme des Sperrmülls durch
die öffentliche Müllabfuhr hat der Antragsteller die zur Abholung vereinbarte Stelle
hinsichtlich Verunreinigungen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu reinigen bzw.
den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen .
(3) Mit der Übernahme des Sperrmülls durch die öffentliche Müllabfuhr erwirbt die
Stadtgemeinde Innsbruck daran Eigentum. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der
Antragsteller im Sinne des Abs. 1 für den bereitgestellten Sperrmüll verantwortlich.

§7
Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen
Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass