Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll-18.06.2015.pdf
- S.17
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(6) Für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle dürfen nur folgende Sammelbehälter
verwendet werden:
a) Sammelbehälter aus Kunststoff, 120 Liter, mit 2 Rädern fahrbar;
b) Sammelbehälter aus Kunststoff, 240 Liter, mit 2 Rädern, fahrbar und
Die Sammelbehälter nach lit. a und b entsprechen der ÖNORM EN 840-1.
c) technisch geeignete Papier- oder Maisstärkesäcke , 20 Liter
d) in begründeten Ausnahmefällen mit der öffentlichen Müllabfuhr vereinbarte
sonstige Behältnisse (z.B . Tanks)
(7) Für Restmüll dürfen nur folgende Sammelbehälter verwendet werden,
a) Sammelbehälter aus Kunststoff, 120 I, mit 2 Rädern, fahrbar;
b) Sammelbehälter aus Kunststoff, 240 I, mit 2 Rädern , fahrbar.
Die Sammelbehälter nach lit. a und b entsprechen der ÖNORM EN 840-1.
c) Sammelbehälter aus Kunststoff, 660 I, mit vier Rädern , fahrbar;
d) Sammelbehälter aus Kunststoff, 770 I, mit vier Rädern , fahrbar;
e) Sammelbehälter aus Kunststoff, 1000 I oder 1100 I, mit vier Rädern , fahrbar.
Die Müllbehälter nach lit. c bis e entsprechen der ÖNORM EN 840-2, 3 bzw. 4.
f) Sammelbehälter aus Stahlblech, 800 I, mit vier Rädern, fahrba r;
g) Restmüllsäcke, 60 I, mit Aufdruck "Stadt Innsbruck" bzw. einem Logo der Stadt
Innsbruck;
h) Großcontainer bis zu einem maximalen Füllvolumen von 33 m3 im erforderlichen
Umfang im Einvernehmen mit der öffentlichen Müllabfuhr.
(8) Die öffentliche Müllabfuhr bestimmt nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Interessen und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
welche der in Abs. 6 und 7 angeführten Behältnisse für die Einsammlung des
Restmülls und der biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle bei den jeweiligen
Liegenschaften zu verwenden sind.
(9) Sammelbehälter auf einem Aufstellungsort können für mehrere Grundstücke
gemeinsam benützt werden, wenn
a) die Eigentümer der Grundstücke bzw. die sonst hierüber
Verfügungsberechtigten durch schriftliche Erklärung solidarisch die Pflichten gemäß
Abs. 4 übernehmen;
b) eine mindestens ein Jahr gültige Benützungsregelung für die Sammelbehälter der
öffentlichen Müllabfuhr vorgelegt und
c) von den Eigentümern der Grundstücke bzw. den sonst hierüber
Verfügungsberechtigten ein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht
wird .
(10) Abfälle dürfen in Sammelbehälter nur in der Weise eingebracht werden , dass
diese ordnungsgemäß transportiert und in das Müllsammelfahrzeug entleert werden
können . In die Sammelbehälter dürfen Abfälle nicht eingestampft und nur so
eingebracht werden , dass die Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden können;
Restmüllsäcke dürfen nur zugebunden zur Abholung bereitgestellt werden .
(11) Die Verwendung von handelsüblichen Müllverdichtungsgeräten ist der
öffentlichen Müllabfuhr schriftlich anzuzeigen. Bei der Verwendung entstehende
Schäden an Müllbehältern aus dauerhaftem Material werden auf Kosten der
Grundstückseigentümer bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch die
öffentliche Müllabfuhr behoben. Gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Abfallgebührenordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck idgF ist für verdichtete Abfälle eine erhöhte Abfallgebühr
zu entrichten .