Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf
- S.45
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Organe
Die Organe der Gesellschaft bilden die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen
Angelegenheiten (geschäftsführender Intendant) und einen für die
kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer),
die gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafter
bestellt werden und diesen weisungsgebunden sind. Die amtierenden
Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft jeweils gemeinsam. Die
Geschäftsführung umfasst sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen,
die notwendig sind, um den Gesellschaftszweck mit den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln zu erreichen.
Verantwortung der
Geschäftsführung
Den Geschäftsführern obliegt sowohl die Vertretung der Gesellschaft
nach außen als auch die Leitung, Entscheidung und Verfügung in allen
geschäftlichen Angelegenheiten. Ihnen obliegt laut § 18 Abs. 1 GmbHG
auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens.
Aktualisierung
Vertretungsbefugnis
im Firmenbuch –
Empfehlung
Mit Gesellschafterbeschluss vom 31.07.2015 erfolgte einerseits die
„Abberufung“ der damaligen kaufmännischen Direktorin zum
31.08.2015 und andererseits wurde die Bestellung des gegenwärtigen
kaufmännischen Geschäftsführers mit Wirkung zum 01.10.2015 genehmigt. Dieser ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Gesellschaft
gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer zu vertreten. Die Löschung der früheren Geschäftsführerin und die Eintragung des neuen
Geschäftsführers wurden im Firmenbuch durch die derzeitigen Geschäftsführer mit 02.10.2015 angemeldet und ersichtlich gemacht.
Die Kontrollabteilung wies diesbezüglich darauf hin, dass somit ein
unzutreffender Firmenbuchstand bezüglich kaufmännischer Geschäftsführung für den Kalendermonat September 2015 bestand. Ferner
machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass in Anlehnung
des § 17 GmbHG die jeweiligen Geschäftsführer das Erlöschen oder
eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden haben. Auch im Firmenbuchgesetz wurde im § 10
normiert, dass Änderungen eingetragener Tatsachen, unbeschadet
sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden sind.
Die Kontrollabteilung empfahl im Sinne des oben angeführten Sachverhaltes, bei zukünftigen Geschäftsführerwechseln auf eine rechtzeitige Aktualisierung der Vertretungsbefugnis im Firmenbuch zu achten.
Die TLT teilte im Anhörungsverfahren mit, in Zukunft dafür Sorge zu
tragen, dass keine „Vertretungslücken“ bei Geschäftsführerwechsel
mehr entstehen werden.
Zl. KA-08788/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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