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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf

- S.6

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(zu Punkt 1.)

BEILAGE A
(Verordnungsentwurf)
Verordnung, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 - IPAbgVO 2014), Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, geändert wird:
(Gemeinderatsbeschluss vom
Artikel I
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 -IPAbgVO 2014), Gemeinderatsbeschluss vom 21 .11 .2013, zuletzt geändert
durch Gemeinderatsbeschluss vom 16.07.2015, wird nach Anhörung des Straßenverwalters
wie folgt geändert:
1. Das in der Verordnung wiederkehrend vorkommende Zitat "BGBI. I Nr. 88/2014" wird
durch das Zitat "BGBI. I Nr. 123/2015" ersetzt.
2. Im § 3 wird nach der lit. c folgende neue lit. dangefügt:
"d) abweichend von den lit. abis c in den Kurzparkzonen der Anlage I sowie in den Parkzonen der Anlagen 11, 111 und IV für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb (Batterieelektrofahrzeuge), die mit einer behördlich ausgestellten Bestätigung und in Kurzparkzonen mit einer bestimmungsgemäß verwendeten Parkscheibe (§ 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBI. Nr. 857/1994 i.dF BGBI. 11 Nr. 145/2008) oder
mit Bewilligungen gemäß den §§ 5 oder 6 dieser Verordnung gekennzeichnet sind, für
jede angefangene halbe Stunde der Parkdauer € 0,--. "
3. Im Abs. 1 des § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Für das Parken der in § 3 lit. d angeführten Fahrzeuge wird die Abgabe für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit € 0, -- festgesetzt. "
4. Im Abs. 2 des § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Für das Parken der in § 3 lit. d angeführten Fahrzeuge wird die Abgabe für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit € 0,-- festgesetzt."
5. Im Abs. 1 des § 6 wird das Wort .,personen" durch das Wort "Personenkreise " ersetzt.
6. Im Abs. 2 des § 6 wird nach lit. i folgende neue lit. j angefügt:
"j) Abweichend von den lit. abis h wird die Parkabgabe bei Verwendung eines in § 3 fit.
d angeführten Fahrzeuges mit € 0,-- festgesetzt.
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