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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_22_05_2014_gsw.pdf

- S.29

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Diese Ausgabe – 06-Kurzprotokoll_22_05_2014_gsw.pdf
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Für den Fall, dass die vom Alpenzoo gehandhabte Einstufungspraxis
den Intentionen des Vereines weiterhin entsprechen sollte, empfahl die
Kontrollabteilung, einen entsprechenden Grundsatzbeschluss im Präsidium herbeizuführen.
Behindertenbeschäftigung

Sofern die Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter nicht erfüllt
wird, schreibt das Bundessozialamt alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid eine Ausgleichstaxe vor.
Da im Alpenzoo im Kalenderjahr 2011 kein begünstigter Behinderter
beschäftigt war, musste 2012 eine Ausgleichstaxe in der Höhe von
€ 2.712,00 entrichtet werden. Nachdem auch im Kalenderjahr 2012
kein begünstigter Behinderter beschäftigt war, schlägt sich die Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2012 im Geschäftsjahr 2013 mit
€ 2.784,00 zu Buche.

Urlaubskartei

Die Urlaubsansprüche der Bediensteten richten sich grundsätzlich
nach dem Urlaubsgesetz 1976. Als Urlaubsjahr gilt anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr, worüber gemäß § 2 Abs. 4 UrlG eine
Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Anlässlich der Durchsicht der Urlaubskartei wurde festgestellt, dass im Jahr 2013 zwei Mitarbeiter Urlaubstage über ihren Urlaubsanspruch hinaus konsumiert
haben, wobei sich der Minusstand bei einem Mitarbeiter im Dezember
2013 auf 25 ½ Urlaubstage belief.
Die Kontrollabteilung empfahl, grundsätzlich keine Vorgriffe auf spätere
Urlaubsansprüche zu genehmigen, sofern nicht ao. oder zwingende
Gründe dafür sprechen.
Des Weiteren hatten sich bei mehreren Mitarbeitern in größerem Umfang Urlaubsrückstände angesammelt, welche zum Prüfungszeitpunkt
zwischen zwei und vier Wochen lagen. In diesem Zusammenhang
brachte die Kontrollabteilung die Bestimmungen des UrlG in Erinnerung, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres,
in welchem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll.
Da auch aus unternehmensrechtlicher Sicht die nicht verbrauchten
Urlaube im Sinne des UGB monetär in Form einer Rückstellung bilanzmäßig erfasst werden müssen, wurde empfohlen, für einen Abbau
der Resturlaubsguthaben besorgt zu sein.
Im Rahmen der Stellungnahme begründete der Alpenzoo die Urlaubsrückstände einiger Mitarbeiter mit erheblichen Eigenleistungen im Ausbau und zahlreichen Veranstaltungen im Jubiläumsjahr 2012, sicherte
aber zu, dass diese sukzessive abgebaut werden würden.

Weihnachtszulage

Den Mitarbeitern des Alpenzoos und deren Angehörigen wird entsprechend der Regelung bei der Stadtgemeinde Innsbruck alljährlich eine
Weihnachtszulage (Lebenshaltungskostenausgleichszulage) zugestanden. Grundlage hierfür sind die jeweils für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen.
Bei der Durchsicht der Lohnkonten wurde festgestellt, dass die jeweils
mit Verordnung der Tiroler Landesregierung (vom 15.11.2011 und
13.11.2012) erfolgten betraglichen Änderungen (Erhöhungen) nicht

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Zl. KA-00396/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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