Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf
- S.130
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6 Sonderprüfungen
6.1 Bericht über die Prüfung
der Vorschreibung der Grundsteuer
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Die Kontrollabteilung hat eine stichprobenartige Prüfung der Vorschreibung der
Grundsteuer vorgenommen und hierüber mit Datum 4.5.2009, Zl. KA-09484/2008,
einen Bericht erstellt.
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Im Rahmen der Durchleuchtung der Einnahmensituation hat die Kontrollabteilung
aufgezeigt, dass sich die Säumnis des Bundes bei der Durchführung der Hauptfeststellung, auf deren Werten die Einheitswerte des Grundvermögens beruhen, insofern
nachteilig auf das Abgabenaufkommen der Stadtgemeinde auswirkt, als der seit der
letzten Hauptfeststellung eingetretene erhebliche Anstieg des Grundpreisniveaus –
mit Ausnahme einer zwischen 1977 und 1983 erfolgten linearen Anhebung der Einheitswerte um 35 % – bei der Werteermittlung des Grundvermögens bisher nicht
entsprechend berücksichtigt worden ist. Der Aufkommenszuwachs ist deshalb im Wesentlichen nur durch Neubauten, Umbauten und das Auslaufen zeitlicher Grundsteuerbefreiungen bestimmt. Dazu kam, dass das Finanzamt im Zusammenhang mit
Grundstücksteilungen oder anderen relevanten Änderungen (wie die Errichtung von
Neubauten) bei der Erledigung von rd. 1.500 Fällen säumig war. Obwohl die Stadtgemeinde diesbezüglich häufig über die maßgeblichen Informationen verfügt, kann
die Grundsteuer aber erst nach Ergehen der Einheitswertbescheide der vom Finanzamt übermittelten Daten festgesetzt werden.
Die Kontrollabteilung verwies in diesem Zusammenhang auf ein zwischen dem Finanzamt Graz-Stadt und dem Magistrat der LH Graz laufendes Pilotprojekt, in dessen
Rahmen der Gemeinde zur Beschleunigung des Einheitswertverfahrens und zur Verbesserung des Bürgerservice Mitwirkungsbefugnisse bei der Einheitsbewertung eingeräumt worden sind. Die Kontrollabteilung sah in Mitwirkungsbefugnissen an der Einheitsbewertung auch für die Stadtgemeinde Innsbruck Vorteile, weil sich dadurch eine Beschleunigung der Verfahren erwarten ließe. Damit verbunden sein sollte eine
Verkürzung des Zeitraumes für die Festsetzung der Grundsteuer, wodurch das sich
daraus ergebende Steueraufkommen letztlich auch früher realisiert werden könnte.
Es wurde daher empfohlen, unter vorheriger Abklärung der daraus resultierenden
Vor- und Nachteile, ein derartiges Projekt im Zusammenwirken mit dem BM für Finanzen in die Wege zu leiten.
Im Anhörungsverfahren wurde dazu ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit dem
angesprochenen Pilotprojekt erlassene Verordnung mittlerweile wieder aufgehoben
worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass mit der Vollziehung des BewG der Bundesminister für Finanzen betraut und eine freiwillige Übernahme von Bundesaufgaben
unter verschiedenen Gesichtspunkten (verfassungsrechtlich, finanzwirtschaftlich, datenschutzrechtlich etc.) zu diskutieren sei. Jedenfalls seien aufgrund des Pilotprojektes mit der Stadt Graz derzeit noch keine konkreten Absichten, eine Mitwirkung der
Gemeinden bei der Vollziehung des BewG ins Auge zu fassen, bekannt. Es wurde jedoch angemerkt, dass im November 2008 eine Besprechung zwischen Vertretern des
BM für Finanzen und der Stadt Innsbruck mit dem Ziel stattgefunden habe, Möglichkeiten zu finden, wie die Gemeinde Innsbruck die Bewertungsstelle des Finanzamtes
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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