Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf
- S.141
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Als Reaktion im Anhörungsverfahren teilte die MA II – Amt für Strafen mit, dass einer
Abweichung bei der Höhe der Bemessungsgrundlage zu Gunsten der Überwachungsfirma aus ha. Sicht nicht entgegen gewirkt werden könne. Dies sei vor allem auf den
Umstand zurückzuführen, dass Überzahlungen und Mehrfachzahlungen auf Organstrafverfügungen als externe Faktoren nicht beeinflussbar sind und ein sonstiges
„Herausfiltern“ dieser Zahlungen weder EDV-technisch noch sonst in irgendeiner
Form möglich sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Resümierend zu den im Zusammenhang mit dem Überwachungsvertrag getroffenen
Feststellungen und Beanstandungen hat die Kontrollabteilung angeregt, verschiedene
Punkte des gegenständlichen Vertragswerks zu adaptieren bzw. zu überarbeiten.
Im damaligen Anhörungsverfahren hat die MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten
erklärt, dass sie bei der Adaptierung bzw. Überarbeitung des Überwachungsvertrages
gerne zur Verfügung stehe.
Im Rahmen der aktuellen Follow up – Einschau 2009 hat nun die MA II – Amt für
Strafen berichtet, dass zwischenzeitlich ein adaptierter und aktualisierter Vertragsentwurf vorliegt, welcher in der Sitzung des Stadtsenates vom 20.1.2010 behandelt –
allerdings noch nicht beschlossen (vgl. Tz 56) – worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
Die Prüfung des Überwachungsvertrages zeigte auch, dass verschiedene Vertragspunkte für mehrere Dienststellen relevant waren. Eine Gesamtverantwortlichkeit für
die Überwachung der einzelnen Bestimmungen bzw. der sich aus dem Vertrag gegenseitig ergebenden Rechte und Pflichten war nicht festgelegt, weshalb empfohlen wurde, eine Konkretisierung im Hinblick auf eine zweckmäßige Gesamtverantwortlichkeit
vorzunehmen.
Hierzu teilte die MA II in ihrer seinerzeitigen Stellungnahme mit, dass auch aus Sicht
des Amtes für Strafen/Referat Kurzparkzonenstrafen die Notwendigkeit der Klärung
der Gesamtverantwortlichkeit bzw. die Festlegung einer federführenden Dienstelle
wünschenswert erschiene. Die MA IV – Amt für Rechnungswesen gab dazu bekannt,
dass eine Gesamtverantwortlichkeit aufgrund der gegebenen Sachlage und der gültigen MGO sinnvoller Weise nicht bei der MA IV anzusiedeln wäre.
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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