Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf
- S.63
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- 402 -
Antwort: Für die Zuschlagsentscheidung in
einem offenen Verfahren sind nach § 2 Z 20
lit. d BVergG 2006 folgende Kriterien maßgeblich:
"Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
aa) sind bei der Wahl des technisch und
wirtschaftlich günstigsten Angebotes
die vom Auftraggeber im Verhältnis
oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht
diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, wie z. B. Qualität,
Preis, technischer Wert, Ästhetik,
Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist, oder
bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit
dem niedrigsten Preis der Preis.“
Zuschlagskriterien werden von der AuftraggeberIn selbst festgelegt und müssen auftragsbezogen sein.
Im Konkreten teilt dazu die ISD mit:
"Wenn das konkrete Vergabeverfahren für
die Pflegebetten angesprochen wird, so ist
festzuhalten, dass der Bieter LIGAMED keineswegs in vergaberechtlicher Hinsicht
ausgeschieden wurde, sondern bei der
Bestbieterermittlung nach Berücksichtigung
der Qualitätskriterien auf den zweiten Platz
zurückgereiht wurde. Die Kriterien und die
Gewichtung der Kriterien für die Bestbieterermittlung waren in der Ausschreibung formuliert. Es liegt in der Natur der Sache,
dass bei Berücksichtigung aller Kriterien
sich eine Änderung der Reihung ergeben
kann."
Frage 2.: Wie ist es erklärbar, dass AnbieterInnen im Rahmen von Vergabeverfahren
ausgeschieden werden, obwohl sie nachweisbar nicht nur BilligstbieterInnen sind,
sondern auch weitere Kriterien nach dem
BestbieterInnenprinzip (z. B. kurze Transportwege oder gute Ökobilanz) erfüllen?
Antwort: Das „Ausscheiden“ ist streng von
der Reihung von Angeboten aufgrund der
Zuschlagskriterien zu unterscheiden. ErsteGR-Sitzung 18.06.2015
res beruht auf gesetzlich vorgesehenen
Ausscheidungstatbeständen (§ 129
BVergG 2006), Zweiteres ergibt sich aufgrund der - von der AuftraggeberIn grundsätzlich frei wählbaren - Zuschlagskriterien
und deren Gewichtung.
Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die ausschreibende Dienststelle aufgrund der Ergebnisse der
Prüfung Angebote auszuscheiden, bei welchen ein gesetzlicher Grund dafür vorliegt.
Unter jenen Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag
dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (BestbieterInnenprinzip) oder
dem Angebot mit dem niedrigsten Preis (BilligstbieterInnenprinzip) zu erteilen.
Frage 3.:
a)
Warum wurde im konkreten Anlassfall
(siehe Anfragebegründung) ein ausländisches Unternehmen gegenüber einem einheimischen bevorzugt, obwohl
letzteres zu seinen Gunsten eine
Preisdifferenz von € 38.000,-- bzw. ca.
15 % geltend machen konnte und obwohl der Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH (ISD) in
seinem Schreiben eindeutig festhält,
dass das angebotene Produkt keine
Mängel aufwies und den Anforderungen demnach entsprochen hätte?
Antwort: Die ISD teilt dazu mit:
"Der Auftrag wurde an eine in Niederösterreich (Leobersdorf) ansässige Firma erteilt.
Sie ist die Tochterfirma einer in Deutschland
ansässigen traditionsreichen Produktionsfirma, die in den deutschen Bundesländern
Nordrhein-Westfalen und Sachsen produziert. Die Eigentumsverhältnisse des Produktionsunternehmens (welche sich nach
Eigendarstellung auf der Homepage der
Fa. Völker vor wenigen Jahren nach Amerika verschoben hat) sind nach unserem Dafürhalten für den Beschaffungsvorgang irrelevant.
Die Firma LIGAMED tritt nach dem Dafürhalten der ISD als reines Handelsunternehmen auf und vertreibt u. a. Pflegebetten,
die ebenfalls in Deutschland, in diesem Fall
im Bundesland Thüringen, durch ein anderes Unternehmen produziert werden. Die
Aussage, dass ein ausländisches Unter-