Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.77

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2015
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 14.)

Anlage 2

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom .. . ,
mit der die Spielplatzordnung geändert wird
(Beschluss des Gemeinderates vom ... )

Art. I

Die Spielplatzordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 21 .11 .1 973 in der Fassung des
Beschlusses vom 16.07.1992, 29.03.2001 , 18.06.2009 und vom 14.04.2011 wird wie folgt
geändert:

1)

Die Promulgationsklausel hat zu lauten:
"Gemäß § 19 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBI. Nr. 53,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 76/2014 sowie gemäß § 6a Abs. 2 des LandesPolizeigesetzes, LGBI. Nr. 60/1976 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. 1/2014 , wird
zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf öffentlichen Spielplätzen verordnet:"

2)

§ 2 Abs. 4 hat zu lauten:
"Ballspielanlagen und Skateanlagen dürfen grundsätzlich von jedermann benützt werden .
Entsprechend gekennzeichnete Ballspielanlagen und Sportanlagen können Personen bis
zum 18. Lebensjahr vorbehalten werden .

3)

§ 8 hat zu lauten:
. Rauchverbot
Rauchen ist auf allen Spielplätzen verboten."

4)

Die bisherigen §§ 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnung 9, 10 und 11.

5)

Im bisherigen § 9 erster Satz wird das Zitat "LGBI. Nr. 60/1976 , idF LGBI. Nr. 56/2007" durch
das Zitat "LGBI. Nr. 60/1976 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 1/2014" ersetzt

6)

Im bisherigen § 9 zweiter Satz werden das Zitat "LGBI. Nr. 53/1975 , idF LGBI. Nr. 89/2006"
durch das Zitat "LGBI. Nr. 53/1975 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 76/2014"
und der Betrag ,,€ 1.453,--" durch den Betrag ,,€ 2.000,--" ersetzt.

Art. 11
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Die Bürgermeisterin e.h.