Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf
- S.80
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(5) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind z.B. Garten- und Parkabfälle,
Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten , aus dem Gaststätten-, Restaurantund Cateringgewerbe und aus dem Handel.
(6) Sonstige Abfälle sind alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden
Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle,
Abfälle aus dem Bauwesen , Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung ,
Straßenkehricht oder Altreifen.
§3
Öffentliche Müllabfuhr
(1) Die Stadtgemeinde Innsbruck betreibt eine öffentliche Müllabfuhr, der die
Abholung sowie die Abfuhr der Siedlungsabfälle obliegt, welche auf den der
Abholpflicht unterliegenden Grundstücken des Siedlungsgebietes anfallen.
(2) Von der Abholpflicht ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen auf Grund
ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem
wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Das sind jedenfalls jene
Grundstücke, die außerhalb des Siedlungsgebietes gem. § 8 Abs. 3 u. 4 ÖROKO
2002 idgF liegen.
(3) Von der Abholpflicht sind jene Siedlungsabfälle ausgenommen, die zum Zweck
ihrer Verwertung getrennt zu sammeln sind und bei denen die Inhaber solcher
Abfälle dafür zu sorgen haben , dass sie zu den öffentlichen Sammelstellen
(Wertstoffinseln, Recyclinghof Roßau, Grünkompostieranlage Roßau und temporäre
Grünschnittabgabestelle Kranebitter Allee) gebracht werden, sofern sie nicht in
Sammelbehältnisse ("gelbe Säcke", .. gelbe Tonnen "; Altpapiersammelbehälter)
eingebracht werden, die auf den Liegenschaften, auf denen sie anfallen, zur
Sammlung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Von der Abholpflicht sind biologisch verwertbare Siedlungsabfälle nach § 5 Abs. 3
lit. bund Abs. 4 lit. d sowie Sperrmüll gemäß § 6 ausgenommen .
(5) Für die nach Abs. 2 von der Abholpflicht ausgenommenen Grundstücke werden
mit den Grundstückseigentümern bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten
zur Abholung von Siedlungsabfällen Verladestellen und Abholzeiträume/-intervalle
mit der öffentlichen Müllabfuhr vereinbart. Die Verladestellen müssen im Bereich der
Einmündung der zu den Grundstücken führenden Erschließungsstraßen in die
nächstgelegene, mit einem Müllsammelfahrzeug befahrbare, öffentliche Straße
liegen. Restmüll und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind von den
Grundstückseigentümern bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten an den
Verladestellen derart zur Abholung bereitzustellen, dass keine unzumutbare
Belästigung von Nachbarn und Verkehrsteilnehmern erfolgt. Der zur Abholung
bereitgestellte Restmüll und biologisch verwertbarer Siedlungsabfall muss durch die
öffentliche Müllabfuhr ohne vermeidbaren Zeitverlust abgeholt werden können und
darf frühestens am Vorabend des Abholtages bereitgestellt werden .
§4
Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle
(1) Altstoffe und Verpackungen nach Abs. 2 bis 9 dürfen nicht in die nach § 10 Abs. 6
und 7 vorgesehenen Sammelbehälter eingebracht werden, sondern sind gemäß den