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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 06-Protokoll_24.05.2017.pdf

- S.59

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- 377 -

GRin Dengg: Eigentum verpflichtet, aber
Eigentum kann auch belasten, StR
Mag. Fritz.
Ich verstehe die Diskussion nicht mehr so
ganz. Wenn ich um Mietzinsbeihilfe ansuche, muss ich ein Formular ausfüllen, in
dem eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung bereits kontrolliert wird. Bitte helft mir
weiter, denn ich verstehe nicht, was jetzt auf
einmal anders sein soll?
GR Mag. Kogler: Wir müssen schon ein
paar Sachen klarstellen. Auf der einen Seite
muss man bedenken, wie lange das neue
Mietrechtsgesetz in Wien verhandelt wird.
Es ist in dieser Richtung bis jetzt nichts weitergegangen und daher wird diese Situation
nun am Rücken der Stadt Innsbruck ausgetragen.
Wenn überhöhte Mieten verlangt werden,
kann man dies bei der Mag.-Abt. IV,
Schlichtungsstelle I, klären lassen. Ich habe
aber kein Problem, wenn wir den Antrag
dem Stadtsenat zur Vorberatung zuweisen.
GR Buchacher, hör endlich auf, ständig von
Spekulantinnen bzw. Spekulanten zu sprechen. Jede/r, die/der Wohnraum schafft und
etwas investiert, ist bei Dir gleich ein Spekulant bzw. eine Spekulantin.
Wenn GR Federspiel dieses Wort in den
Mund nimmt, gibt es gleich ein Geschrei
und Du machst das ständig und dauernd.
Wir sprechen hier nicht von Spekulantinnen
bzw. Spekulanten, sondern diese setzen ihr
Geld in Eigentum an. Ich bitte Dich daher,
GR Buchacher, etwas gemäßigter vorzugehen.
GRin Eberl, so klar ist das im Mietrechtsgesetz überhaupt nicht geregelt. Es gibt bereits die Crux - ich wiederhole mich - bei
Wohnungen, die vor oder nach dem
Jahr 1945 errichtet worden sind. Mit oder
ohne Möblierung, Friedenszins, Richtwertzins, angemessener Mietzins sowie
freier Mietzins, das ist ein "Kauderwelsch",
war wir hier alles vorliegen haben. Daher
sind in diesem Bereich entsprechende Ansätze zu schaffen.
Warum soll in einem Altbau mit hoher
Raumhöhe, nur weil dieser vor dem
Jahr 1945 errichtet worden ist, eine wesentlich geringere Miete als in einem Neubau
erlaubt werden? Hier ist die soziale Verantwortung vollkommen richtig. Bei einer freien
GR-Sitzung 24.05.2017

Mietzinsbildung kann man auch € 20,--/m2
verlangen. In diesem Fall ist das Gesetz
nicht hilfreich. Ich kenne schon Eure Intention, dass solchen Vorgängen Einhalt geboten werden soll. Es ist auch nicht richtig,
dass für Substandardwohnungen sehr hohe
Mieten verlangt werden. Dieser Richtwertzins, der nicht so einfach zu bemessen
ist, muss in eine Kategorie geführt werden,
die für das gesamte Bundesgebiet gilt. Die
Wohnungen sollten auch nach ihrer Ausstattung bemessen werden.
Es könnte daher ein Problem geben, dass
sowohl Vermieterinnen bzw. Vermieter wie
auch Mieterinnen bzw. Mieter viele Rechtsstreitigkeiten auf dem Rücken der Stadt
Innsbruck vom Zaun brechen, daher ist das
klar zu prüfen.
Ich gebe ein klares Bekenntnis ab, dass es
keine Wuchermieten geben soll. Es besteht
bereits das Wuchergesetz, mit dem man
auch schon einschreiten kann. Ich bitte
aber, mit Sorgfalt an die Sache heranzugehen, weil wenn wir keine Privaten mehr finden, die Wohnungen bauen, dann wäre die
Situation noch wesentlich schlechter.
GRin Mag.a Yildirim: Zu den Wortmeldungen und Fragen, die jetzt in der Diskussion
aufgekommen sind, muss ich noch etwas
erklären. Es soll nicht überprüft werden, ob
der Mietzinsbeihilfenantrag vollständig und
nachvollziehbar mit der Anlage der Kopie
des Mietvertrages beigeschlossen, abgegeben wurde.
Wir alle kennen die Mietverträge, die zur
Zeit unterschrieben werden, daher haben
wir in dem Antrag explizit zwei Paragraphen
zitiert, per Gesetz schon fix definierte Mietzinsgrenzen einzuführen. Eine Katalogisierung soll stattfinden und diesbezüglich ist
schon eine Vorprüfung erfolgt. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei Nichterfüllung
dieser Kriterien nicht mehr Miete verlangt
werden darf. In der Praxis erleben wir sehr
wohl, dass das passiert.
Die Überlegung ist, wenn so ein Mietzinsbeihilfenantrag gestellt wird, wird nicht der
§ 27 Mietrechtsgesetz (MRG) geprüft. Daher sollte die Mag.-Abt. IV, Wohnungsservice, ermächtigt werden, festzustellen, dass
eine Miete gesetzwidrig und sehr hoch ist.
Die Mietzinsbeihilfe umfasst nicht die Betriebskosten, sondern ausschließlich den
Mietzins.