Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 06_Protokoll_14.06.2018_gsw.pdf
- S.121
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 17.)
Entwurf einer Richtlinie der Landeshauptstadt Innsbruck,
mit der die Förderung der Gemeinderatsparteien geregelt wird
(Gemeinderatsbeschluss vom
Aufgrund
des
§
13c
des
Stadtrechtes
der
)
Landeshauptstadt
Innsbruck
1975,
LGBI. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 32/2017, wird wie folgt
beschlossen:
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Richtlinie regelt für die laufende Funktionsperiode die jährliche Förderung für die
Gemeinderatsparteien
der Landeshauptstadt
Innsbruck nach
Maßgabe der im
Haushaltsplan der Landeshauptstadt Innsbruck vorgesehenen Mittel.
1.2. Die jährliche Förderung für die Gemeinderatsparteien setzt sich zu 10 v. H. aus der
allgemeinen
Parteienförderung
und
zu
90
v.
H.
aus dem
Beitrag
zu
den
Wahlwerbungskosten zusammen.
1.3. Sowohl die Auszahlung der allgemeinen Parteienförderung als auch des Beitrages zu
den Wahlwerbungskosten erfolgt jeweils in vierteljährlichen Raten bis spätestens zum
31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres.
1.4. Der Verzicht auf die allgemeine Parteienförderung und den
Beitrag zu den
Wahlwerbungskosten ist gegenüber dem Bürgermeister jederzeit schriftlich möglich.
2. Allgemeine Parteienförderung
2.1. Förderungsempfänger der allgemeinen Parteienförderung sind die Gemeinderatsklubs
und die nicht einem solchen Klub angehörenden Gemeinderatsmitglieder.
2.2. Die allgemeine Parteienförderung ist auf die Förderungsempfänger im Sinne des
Punktes 2.1. im Verhältnis zur Anzahl ihrer Mandate aufzuteilen.
2.3. Die allgemeine Parteienförderung gebührt den Förderungsempfängern im Sinne des
Punktes 2.1. erstmals für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates
folgenden Monat. In dem Jahr, in dem die nächste Gemeinderatswahl stattfindet,
gebührt den Förderungsempfängern im Sinne des Punktes 2.1. die allgemeine
Parteienförderung nur anteilig für die Monate der laufenden Funktionsperiode.
2.4. Die Auszahlung der allgemeinen Parteienförderung erfolgt auf ein vom Klubobmann
bzw. vom anspruchsberechtigten Gemeinderatsmitglied bekannt zu gebendes Konto.