Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf
- S.207
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Von:
An:
Cc:
Betreff:
Datum:
post.praes.recht
Arslan Zeliha
Crepaz Stephan
AW: Vergabeverordnung, MagIbk/43979/RA-ÖV/1
Montag, 14. März 2022 16:40:11
Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Dipl.Soz.-Wiss.in Arslan,
ausschließlich ausgehend von dem von Ihnen unten geschilderten Sachverhalt
ergeben sich folgende vergaberechtliche Rahmenbedingungen:
Grundsätzlich stellt jeder (entgeltliche) Beschaffungsvorgang eines öffentlichen
Auftraggebers, wie der Stadt Innsbruck, in den Kategorien Liefer-,
Dienstleistungs- und Bauauftrag einen Vorgang dar, welcher den
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) entsprechen
muss. Damit ist es ggstl. unerheblich, ob eine Programm „gekauft“ wird oder der
Stadt Nutzungsrechte (so verstehe ich Ihre Ausführung, dass „Dienste gebucht“
werden) eingeräumt werden. Ein am Markt im Wettbewerb stehendes
Unternehmen erhält hierfür ein Entgelt von der Stadt Innsbruck.
Abhängig vom sog. „geschätzten Auftragswert“ gelten unterschiedliche
vergaberechtliche Bestimmungen. Dies beginnt bei der Frage, ob Verfahren
österreich- (Unterschwellenbereich) bzw. zusätzlich auch europaweit
(Oberschwellenbereich) bekanntzumachen sind und endet bei den konkret
wählbaren Verfahrensarten nach dem BVergG 2018 samt den damit in
Zusammenhang stehenden gesetzlichen Mindestfristen, unterschiedlichen
Verfahrensvorgaben etc.
Der geschätzte Auftragswert ist grundsätzlich der Gesamtwert ohne
Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber während der Vertragslaufzeit
voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der Gesamtwert aller zu
einem „Vorhaben“ gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und
etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich
vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen. Ob ein „Vorhaben“ vorliegt ist
anhand einer funktionellen Betrachtungsweise zu beurteilen; so sind hierbei auch
alle mit der initialen Beschaffung im Zusammenhang stehenden Folgeleistungen,
wie Lizenz- und Wartungsvereinbarungen, mögliche Optionen u.ä., zu
berücksichtigen. Bei befristeten Verträgen ergibt sich der geschätzte Auftragswert
grundsätzlich aus der Multiplikation des Jahresentgeltes x Jahre. Ab einer
Vertragslaufzeit von 4 Jahren bzw. bei unbefristeten Verträgen (wenn auch mit
Kündigungsmöglichkeit) stellt das 4fache Jahresentgelt den geschätzten
Auftragswert dar.
1
Wenn Ihre unten stehenden Ausführungen (welche ich nicht weiter überprüfen
kann) zutreffen, dass alle zum ggstl. Vorhaben gehörigen Leistungen mit einem
Jahresentgelt von max. 7.000,-- Euro abgedeckt sind, so ist dieser Wert von Ihnen
aus dem Blickwinkel des Vergaberechtes mit der tatsächlichen Vertragslaufzeit
bzw. max. mit 4 zu multiplizieren.
Nach dem BVergG 2018 iVm der Schwellenwerteverordnung 2018 (in Kraft bis
31.12.2022) ist die Durchführung einer sog. Direktvergabe zulässig, wenn der
geschätzte Auftragswert 100.000,-- Euro (netto) nicht erreicht. Sollte also im