Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf
- S.258
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Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022
Einleitung
Folgende Grafik zeigt die drei wesentlichen inhaltlichen Aufgabenbereiche / Ziele des gesamtstädtischen Flächenwidmungsplanes laut TROG.
Abbildung 1
Übersicht über die drei wesentlichen inhaltlichen Aufgabenbereiche gem. TROG zur
Erstellung des gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans Innsbruck
Die Erläuterung der drei wesentlichen Aufgabenbereiche / Ziele und rechtlichen Grundlagen ist
den folgenden Kapitel 1.2.1 bis 1.2.3 zu entnehmen.
1.2.1
Flächenwidmungsplan nach ÖROKO
Gem. § 31c Abs. 2 zweiter Satz TROG 2016 hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren nach
Rechtskraft der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts (ÖROKO) den bestehenden Flächenwidmungsplan (FWP) zu ändern, „soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen
zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz (Anm. TROG) und zu den Festlegungen des fortgeschriebenen ÖROKO erforderlich ist.“
Das heißt, jene übergeordneten Ziele der Raumordnung, die aktuell mit dem TROG als Vorgabe
für die Raumordnung auf Gemeindeebene gelten, sowie auch die mit dem ÖROKO seitens der
Gemeinde formulierten übergeordneten Ziele, Festlegungen und Maßnahmen sind in der Flächenwidmung umzusetzen. Folglich sind dann Änderungen der Flächenwidmung erforderlich,
wenn Widersprüche zu übergeordneten Zielen und Plänen festgestellt werden.
Gem. § 15 Abs. 4 Verordnungstext ÖROKO 2.0 besteht kein Rechtsanspruch auf Änderung des
Flächenwidmungsplans. Die Festlegungen im Flächenwidmungsplan haben ausschließlich anhand einer fachlichen und rechtlichen Prüfung und Beurteilung zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Voraussetzungen gemäß ÖROKO 2.0, der tatsächliche Bedarf bzw. die aktuelle
Nutzung und die Standorteignung zu berücksichtigen.
Stadt Innsbruck
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