Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf
- S.270
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Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022
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Neuwidmungen / Widmungserweiterungen
Neuwidmungen / Widmungserweiterungen
Widmungserweiterungen und Neuwidmungen sind klar zu unterscheiden: Unter Neuwidmungen
im Gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan sind Baulandwidmungen von bislang als Freiland
gewidmeten Grundflächen zu verstehen, betroffen sind ganze Bauplätze. Widmungserweiterungen dagegen sind Widmungsarrondierungen (Neuabgrenzungen) von bereits als Bauland gewidmeten Grundflächen, betroffen sind nur untergeordnete Teilflächen, keine ganzen Bauplätze.
Im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan (GesFWP) erfolgen wie bereits mehrfach angeführt
keine Neuwidmungen im Sinne anlassbezogener Widmungsansuchen für neue Bauplätze / neue
Bauvorhaben. Dies auch dann nicht, wenn im Plan des ÖROKO 2.0 eine bauliche Entwicklung
von bisher unbebauten Flächen festgelegt ist. Gemäß ÖROKO-Verordnungstext § 15 Abs. 2
wird ein neuer Bauplatz erst bei konkretem Bedarf und gesicherter Umsetzung eines konkreten
Projekts inkl. aller erforderlichen Nachweise gewidmet. Dies erfolgt ausschließlich in anlassbezogenen Einzel-Änderungsplänen, nicht hier mit dem vorliegenden gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan. Diese Vorgangsweise entspricht dem ÖROKO 2.0, stellt also keinen Widerspruch dar. Kern des Flächenwidmungsplanes für die Gesamtstadt ist wie ausgeführt eine Neufassung der Bestandwidmungen („Status Quo“).
Eine vermeintliche Ausnahme sind Neuwidmungen für Einzelvorhaben, die parallel zum gesamthaften Flächenwidmungsplan mit Einzel-Änderungsplänen im Widmungsverfahren sind. Diese
werden hier lediglich übernommen (gespiegelt), die Nachweise, Begründungen / Gutachten und
vertraglichen Absicherungen erfolgen im jeweiligen Teilplan.
Neuwidmungen im gesamthaften Flächenwidmungsplan finden ausschließlich für jene Grundflächen statt, die bereits bebaut sind (vorhandene Bauplätze im Freiland) und die im ÖROKO 2.0
als dem Flächenwidmungsplan übergeordneten Planungsinstrument neu als Bauland vorgesehen und somit bereits raumordnungsfachlich geprüft sind. Damit werden keine neuen Bauplätze
geschaffen, sondern nur vorhandene Bauplätze im Siedlungsverband in die Baulandabgrenzung
einbezogen.
Widmungserweiterungen erfolgen im GesFWP nur anhand rechtlicher Vorgaben (z.B. Grenzabstände – siehe unten).
3.1
Grundparzellen und Grenzabstände (Thema Widmungserweiterungen / Arrondierungen)
Gemäß Tiroler Bauordnung (TBO 2018) § 2 Abs.12 ist ein „Bauplatz […] ein Grundstück, auf
dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche,
die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze
müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für
Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen
zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.“
Zur Umsetzung dieser rechtlichen Grundvoraussetzung sind folglich im Flächenwidmungsplan
für vorhandene Bauplätze bzw. als Bauland gewidmete Grundflächen die einheitliche Bauplatzwidmung herzustellen bzw. zu ermöglichen.
Stadt Innsbruck
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