Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf
- S.396
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(zu Punkt 43.19)
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StR Rudi Federspiel
1. Bgm .-Stv. Markus Lassenberger
KO Andrea Dengg
KO Stv. Andreas Kunst
GRin Beatrix Klaus
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangtem
22. Juni 2022
GRin Deborah Gregoire
GRin Astrid Denz
C.flt R-AT fA"2 r 12 022
Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadlsenat
Innsbruck, am 21 .06.2022
Antrag
betreffend die Offenlegung von Umwidmungen im Zuge des
Gesamtflächenwidmungsplans
Der Gemeinderat möge beschließen :
Das Amt Stadtplanung , Stadtentwicklung und Integration in der MA III wird beauftragt, dem
Gemeinderat unverzüglich all jene Flächen bekanntzugeben , die ein zusammenhängendes
Gebiet von mehr als 50 m2 umfassen und die im Zuge der Erstellung des aktuellen
Gesamtflächenwidmungsplans eine Änderung der Widmung im Vergleich zu den jeweils
bisher gültigen Einzel-Flächenwidmungsplänen erfahren haben . Es ist in jedem dieser Fälle
eine Begründung für die Änderung der Widmungskategorie anzuführen. Sollten die Mitglieder
des gemeinderätlichen Ausschusses für Stadtplanung etc. nicht im Vorfeld der Erstellung des
Gesamtflächenwidmungsplans explizit auf die jeweilige beabsichtigte Umwidmung
aufmerksam gemacht worden sei , ist dies ebenfalls zu begründen .
Begründung:
Im Zuge der Gemeinderatssitzung vom 26.01.2022 fand eine Allgemeine Information über den
anstehenden Gesamtflächenwidmungsplan für Innsbruck statt. In der Gemeinderatssitzung
vom 24.03.2022 wurde sodann die Auflage des ggst. Plans beschlossen.
Im Amtsakt wurde über den Charakter des Gesamtflächenwidmungsplans ausgeführt wie folgt:
„Ziel und Inhalt des vorliegenden Entwurfs IBK-F2.0 ist es, mit der gesamtstädtischen
Überarbeitung der Flächenwidmungen die bestehenden rechtskräftigen Widmungen an die
aktuellen rechtlichen Anforderungen anzupassen . Dabei werden nur die gesetzlich
notwendigen Adaptierungen bzw. Änderungen durchgeführt, z.B. Berücksichtigung des
aktuellen Grenzkatasters und Naturstandes , Erhebung und Berücksichtigung von
Grenzabständen, rechtlich vorgegebene Neuinterpretationen nicht mehr aktueller
Widmungskategorien ,
Klärung
und
Vere inheitlichung
der
Sonderflächenund
Vorbehaltsflächenbezeichnungen , Umsetzung allfälliger Anpassungserfordernisse an z.B.
Vermeidung von Lärmkonflikten . Der Plan orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten
und Nutzungen (Status-Qua). Somit hat er in erster Linie keinen Änderungs-, sondern