Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt_18.59.52.pdf
- S.230
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Wie viele und welche Lokale haben in Gewerbe- und Industriegebieten in den Nachstunden
geöffnet und ist bekannt wo deren Besucher parken?
In weiterer Folge betrachten wir als größtes Gewerbe- und Industriegebiet die Rossau.
Vorab festzuhalten ist, dass für das große Gebiet nur eine sogenannte Zonenregelung Sinn
macht. Das bedeutet, dass an jeder Einfahrtsmöglichkeit in die Zone die entsprechenden
Verkehrszeichen mittels Zonenbeschilderung angebracht werden, weitere Verkehrszeichen
innerhalb der Zone sind dann nicht mehr notwendig. Ohne Zonenbeschilderung müssten die
Verkehrsbeschränkungen für jede Straße bzw. für jeden Straßenabschnitt gesondert
kundgemacht werden, was eine große Fülle an Verkehrszeichen bedeuten würde.
Zum gegenständlichen Vorschlag - Parkverbot von 0.00 - 05.00 Uhr - ausgenommen
Sonderparkscheibe - (Ausgabe der Sonderparkscheibe durch die WKO, Überwachung durch die
MÜG):
Die Verordnung eines Parkverbotes in den Nachstunden ist von Gesetzes wegen theoretisch
möglich, vorausgesetzt die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 43 StVO sind erfüllt und das
vorgeschriebene Ermittlungs- und Anhörungsverfahren findet einen positiven Ausgang.
Der Ausgang eines derartigen Verfahrens kann natürlich nicht vorhergesagt werden.
Die Vorgaben für die gegenständlich gewünschte Verkehrsregelung sind
- exklusive Gratisparkplätze auf öffentlichem Gut für Arbeitnehmerinnen und
Unternehmerinnen (in Schichtbetrieben?)
- Ausgabe der Sonderparkscheiben durch die Wirtschaftskammer
aus dieser Regelung jedenfalls resultieren:
- keine Parkplätze mehr für Dauerparker und Nachtgastrobesucher
- keine Einnahmen für die Stadtgemeinde Innsbruck
- Erfordernis der Überwachung in den Nachtstunden
- schwer umfassend festzulegende Kriterien für den Erhalt der Sonderparkscheibe
(Nachweis des Schichtbetriebes, Nachweis über aufrechtes Arbeitsverhältnis, .... )
- Verhinderung der Weitergabe bzw. missbräuchliche Verwendung der
Sonderparkscheibe praktisch nicht kontrollierbar
Ein Parkverbot, das nicht der Vermeidung einer Verkehrsbehinderung, sondern lediglich der
Erleichterung der geschäftlichen Tätigkeit einzelner Personen oder Unternehmungen oder ihrer
Bequemlichkeit dient, ist im Gesetz nicht gedeckt.
Eine derartige Verordnung würde dem Gleichheitsgebot widersprechen.
Dass in nicht parkraumbewirtschafteten Bereichen im Stadtgebiet von Innsbruck zahlreiche
„Dauerparker" zu finden sind , ist allenfalls ein individuelles Ärgernis, jedoch auf den ersten Blick
noch keine Verkehrsbehinderung .
Ebenso wenig stellen allfällige negative Auswirkungen auf Kundenströme oder Einbußen an
Attraktivität der dortigen Arbeitsplätze die für die Erlassung einer derartigen Verordnung
erforderliche verkehrstechnische Notwendigkeit dar.
Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer derartigen Verordnung
erscheinen auf den ersten Blick nicht eingehalten.
Die Ausgabe einer allfälligen Sonderparkscheibe durch die WKO schließen wir aus. Die
Verkehrsregelungen werden behördlich verfügt und kontrolliert, daher kann die Frage wer eine
Sonderparkscheibe erhält oder nicht auch nur durch die Behörde erfolgen.
Abgesehen davon, dass es fast unmöglich erscheint hier Kriterien festzulegen - welche natürlich
auch alle möglichen Ausnahmefälle beinhalten müssen um nachvollziehbar zu sein - nach
welchen diese Sonderparkscheiben vergeben werden sollen, kann ein allfälliger Missbrauch oder
eine Weitergabe nicht verhindert und nicht geahndet werden.
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