Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt_18.59.52.pdf
- S.251
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Plankensteiner Susanne
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Senn Christ ian
M ontag, 16. Mai 2022 09:03
Anzeng ruber Jo hannes; Buchacher Helmut; Duft ner_Marcela; Fritz Gerhard;
Gregoire Deborah; Krackl Lucas; Kunst Andreas; Appler Christoph; Bex
Janine; Dengg And rea; Krammer-Stark Renate; Lassenberger Markus; Oppitz
Christine; Plach Benjamin; Depaoli Gerald; Mayer Thomas; Onay M esut
Weidner Anne; Breschar Bett ina; Peglow Daniel; Andexlinger Wolfgang
20220516_E Senne WG: Ausschuss Prot o koll vom Mai - Frage zu GesFWP
IBK-F2.0_d_Anhang C Präsentation Erst informatio n GesFWP_G R.pdf; IBKF2.0_a_Vorlagebericht_Auflage.pdf; IBK-F2.0
_f_Erläuterungsbericht_G esFWP.pdf
Hoch
Sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte!
Im Zusammenhang mit der vorgezogenen Widmungsbereinigung für die Volksbank
Meinhardstraße wurde die Stadtentwicklungsplanung gebeten, nochmal darzulegen, ob mit dem
gesamthaften Flächenwidmungplan IBK-F2.0 entgegen der Informationen und Annahmen doch
projektbezogene Änderungen durchgeführt wurden.
Dies ist nicht der Fall. In der Beilage übermitteln wir dazu gern nochmals die Erläuterungen im
Vorlagebericht, im Erläuterungsbericht und in der Präsentation im Ausschuss und Gemeinderat
(siehe hier u.a. erläuternde Beispielhafte Abbildungen in der Präsentation Seite 8 bis 10) und
gehen im konkreten auf das Beispiel Volksbank vom vergangenen Ausschuss ein .
Die Aufgabe des Gesamthaften Flächenwidmungsplanes nach ÖROKO 2.0 ist es, basierend auf
den rechtskräftigen Widmungsplänen
•
Anpassungen an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes,
der Tiroler Bauordnung und in dem Zusammenhang der Plangrundlagen- und
Planzeichenverord n u ng
• Anpassungen an die Vorgaben des Anfang 2020 rechtskräftig gewordenen ÖROKO "s
(,,Widersprüche vermeiden")
durchzuführen . Hier geht es insgesamt um eine rechtliche Pflicht, nicht um Wünsche von
Bauträgern oder Projektentwicklungen .
Bei dem am Beispiel Volksbank diskutierten Fall geht es um eine gesetzlich erforderliche
Widmungsanpassung, genauer eine Darstellungsänderung in der Flächenwidmung. Bis vor
einigen Jahren galten kenntlich gemachte Straßenflächen, wie hier die Museumsstraße, deren
öffentlicher Gehsteig durch die Volksbank überbaut ist, als Widmung. Auch waren noch keine
Vorgaben der einheitlichen Bauplatzwidmung gegeben (der Gehsteig ist Teil der Bauparzelle der
Volksbank). Das Gebäude der Volksbank stand bereits rechtmäßig , bauliche Änderungen wären
jederzeit möglich gewesen.
Mit den Gesetzesnovellen der vergangenen Jahre wurde zum einen die einheitliche
Bauplatzwidmung Pflicht, andererseits gelten die in früheren Flächenwidmungsplänen kenntlich
gemachten Straßenflächen automatisch als Freiland (statt Bauland). Die Straße selber ist nur
mehr eine transparente Darstellung, keine Widmung mehr. Um nun den Rechtsbestand der
Volksbank wie auch der Nachbargebäude dem aktuellen Gesetz entsprechend nach den
Gesetzesnovellen wieder dem Bestand und der ursprünglichen Widmungsintention der Stadt
richtig festzulegen (,,Widersprüche vermeiden") ist der überbaute Gehsteig der Straße dem