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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt_18.59.52.pdf

- S.259

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Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

Einleitung

Abbildung 2 zeigt ein Beispiel für einen Widerspruch zwischen den Festlegungen der bisherigen
rechtskräftigen Flächenwidmung (Wohngebiet, Kindergarten im Wohngebiet gem. TROG zulässig) und dem ÖROKO 2.0 (Sondernutzung) sowie die entsprechend vorgenommene Anpassung
im GesFWP.
Abbildung 2

1.2.2

Festlegung im rk. FWP, ÖROKO 2.0 und GesFWP im Vergleich

Inhaltliche Anpassung rechtskräftige Flächenwidmungspläne an rechtskräftiges
TROG

Raumordnungsrechtlich sind die Flächenwidmungspläne nach den versch. TROG-Fassungen zu
unterscheiden: Die Flächenwidmungspläne der Stadt Innsbruck wurden zu unterschiedlichen
Zeitpunkten rechtskräftig und basieren dadurch auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen
(laufende TROG-Novellierungen). Manche FWPs sind mehrere Jahrzehnte alt, der älteste noch
rechtskräftige Plan ist datiert aus dem Jahr 1954 (Wirtschaftsplan 753). Durch entsprechende
Übergangsbestimmungen im TROG ist die Rechtskraft der analogen FWPs in Innsbruck weiterhin gesichert und werden für einzelne ältere Festlegungen deren aktuelle Rechtsdefinition legistisch interpretiert (§ 116 Abs. 1 TROG). Gleichzeitig wurden mit den Novellen von TROG und
TBO der vergangenen Jahrzehnte (insgesamt über 35 Novellierungen) aber auch rechtliche Regeln eingeführt, die nicht durch Interpretation zu erfüllen sind, sondern die eine Anpassung der
Widmung einfordern, wie beispielsweise die Themen Grenzabstände und uneinheitliche Widmungen eines Bauplatzes oder auch neue Regularien hinsichtlich der Definition einzelner Sonderflächen (siehe Beispiel Abbildung 5 unten).
Ziel des gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans ist es, mit der gesamtstädtischen Überarbeitung des Flächenwidmungsplans die bestehenden rechtskräftigen Widmungen an die aktuellen rechtlichen Anforderungen anzupassen. Es werden bei diesem Schritt nur die gesetzlich
notwendigen Adaptierungen bzw. Änderungen durchgeführt, z.B. Berücksichtigung des aktuellen
Grenzkatasters und Naturstandes, Erhebung und Berücksichtigung von Grenzabständen, rechtlich vorgegebene Neuinterpretationen nicht mehr aktueller Widmungskategorien, Klärung und
Vereinheitlichung der Sonderflächen- und Vorbehaltsflächenbezeichnungen, Umsetzung von allf.
Anpassungserfordernissen an beispielsweise Vermeidung von Lärmkonflikten (neue gesetzliche
Möglichkeiten anwenden).
Abbildung 3 bis 5 zeigen Beispiele für die Anpassung im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan aufgrund aktueller gesetzlicher Grundlagen. Abbildung 3 (siehe unten) zeigt ein Beispiel für
den gesetzlich erforderlichen Grenzabstand, Abbildung 4 zeigt eine nicht einheitliche Bauplatzwidmung im rk. Flächenwidmungsplan, und Abbildung 5 zeigt ein Beispiel für die Anpassung der
Widmungskategorie an das rk. TROG.
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Stadt Innsbruck