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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt_18.59.52.pdf

- S.278

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Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

4.5

Umwidmungen

Beeinträchtigungen durch Lärm

Seit dem TROG 2016 ist mit dem § 37 Abs. 4 gesetzlich die Baulandeignung in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm geregelt. Für Grundflächen, für die die Einhaltung der gesetzlich
vorgegebenen Lärmwerte nicht gewährleistet werden können, sind demnach entsprechende
erforderliche Maßnahmen ergänzend zur Widmung textlich festzulegen. Die Umsetzung in gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan erfolgt entsprechend nachstehender Aspekte:


In einigen Bereichen (bspw. Südring) wurden bereits in den letzten Jahren ergänzende
textlichen Festlegungen gewidmet, die im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan unverändert übernommen werden.



In der Kranebitter Allee gibt es einen Abschnitt westlich der Überquerung der Mittenwaldbahn, der bereits seit August 2018 lärmbedingte Widmungsfestlegungen aufweist. Aufgrund
der gesetzlichen Regelungen zu Grenzabständen und einheitlichen Bauplatzwidmungen
bzw. den inzwischen geänderten Vorgaben für Sonderflächenwidmungen mit Teilfestlegungen muss diese Widmung aber formell adaptiert werden. Dazu werden basierend auf aktuellen fachlichen Prüfungen der Lärmsituation die Lärmschutzmaßnahmen neu textlich ergänzend zur Widmung festgelegt.



Im überwiegenden, bestehenden Siedlungsgebiet werden die rechtskräftigen Widmungen
auch in Bereichen erhöhter Schallpegel übernommen (gleiche Vorgangsweise wie bisher bei
größeren strategischen Widmungsplänen). Da hier die Widmung unverändert übernommen
wird (Status Quo Festlegung) sind in Rücksprache mit der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden Nutzungsmöglichkeiten keine Lärmschutzfestlegungen neu erforderlich. Dies gilt
auch, bei einer allenfalls generalisierenden Widmungsadaptierung gemäß ÖROKO (Neuabgrenzung der Widmung statt nach Einzelparzellen anhand von Baublöcken), da die neue
Widmungsfestlegung gemäß § 37 Abs. 4 TROG in der Regel weniger lärmempfindlich ist
(Gemischtes Wohngebiet beispielsweise hat höhere Schallgrenzwerte als reines Wohngebiet).

4.6

Übergeordnete Straßenflächen

Hinsichtlich der in den rechtkräftigen Widmungsplänen ausgewiesenen übergeordneten Straßenflächen (insb. Bundes- und Landesstraßen) ist aufgrund der aktuellen rechtlichen Grundlagen
eine Widmungsfestlegung ergänzend zur Kenntlichmachung des Straßenverlaufes erforderlich.
Dies ist in der Regel und gemäß TROG bei den genannten Bundes- und Landesstraßen die
Widmung Freiland, im Bereich der (übergeordneten) Gemeindestraßen eine Widmung entsprechend der angrenzenden Baulandkategorie.
Im Bereich der Autobahneinhausung Amras wird die neu auf der Dachfläche der Einhausung
geschaffene Grünanlage als Sonderfläche in Teilfestlegungen / Grünanlage ausgewiesen, um
die bestehende öffentliche Nutzung planoptisch zu fixieren und langfristig zu sichern. Diese
Widmung folgt der Festlegung im ÖROKO 2.0.
Mit diesen bestandsbezogenen bzw. rechtlich vorgegebenen Widmungsfestlegungen statt der
bisherigen reinen Kenntlichmachung ist keine neue Nutzungsänderung betroffen.

Stadt Innsbruck

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