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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt_18.59.52.pdf

- S.280

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Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

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Rückwidmungen

Rückwidmungen / Außer Kraft getretene Widmung

Im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan werden die im ÖROKO 2.0 festgelegten Baulandrückwidmungen umgesetzt, um Widersprüche zum übergeordneten Planungsinstrument ÖROKO zu bereinigen.
Im Rahmen der Umweltprüfung des ÖROKO 2.0 wurde ein umfassendes Konsultationsverfahren
mit zahlreichen Fachdienststellen auf Gemeinde-, Landes- und Bundesebene durchgeführt. Im
Zuge dessen wurde auch die OZB (Oberste Zivilluftfahrtbehörde im (damaligen) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) eingebunden. Die OZB hat in ihrer Fachstellungnahme2 zum ÖROKO 2.0 folgende aus luftfahrttechnischer Sicht für Raumordnung und Flächenwidmung relevante Sachverhalte unter anderem festgehalten:
-

Hindernisfreihaltung von noch unverbauten Grundstücken im direkten Nahbereich des
Flughafens westlich des Fischerhäuslweges

-

Hintanhaltung von Neuerrichtungen oder Erweiterungen von bestehenden Objekten im direkten Nahbereich des Flughafens westlich des Fischerhäuslweges

Im ÖROKO 2.0 wurden daher zwei verbleibende Rückwidmungen, die auch bereits im ÖROKO
2002 als solche ausgewiesen waren, aber bisher noch nicht in der Flächenwidmung nachvollzogen wurden, fortgeschrieben und wieder festgelegt. Dabei handelt es sich um Flächen am nördlichen und südöstlichen Rand des Flughafens, welche in der engen Sicherheitszone liegen und
deren Freihaltung von einer Bebauung von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde aus Gründen der
Flugsicherheit gefordert wird.
Im Stadtteil Hötting, Dorfgasse waren bereits mit dem ÖROKO 2002 und auch in der Fortschreibung des ÖROKO 2.0 die einzeln liegenden Baulandflächen östlich des Höttinger Baches als
Freihalteflächen festgelegt. Eine bauliche Weiterentwicklung über den hier bereits rechtmäßigen
Bestand hinaus sollte raumordnungsfachlich vermieden werden. Rechtmäßig bestehende Gebäude haben im Freiland gemäß TROG jedenfalls Bestandsrecht. Diese Vorgabe des ÖROKO
wird mit dem Flächenwidmungsplan umgesetzt, um dem gesetzlichen Auftrag, Widersprüche zu
beseitigen, durch die Rückwidmung von zwei Grundflächen umzusetzen. Betroffen ist die Dorfgasse 34, eine bereits bebaute Grundfläche, die im Freiland sowohl Bestands- als auch (abhängig von der bestehenden Gefahrenzonenausweisung Wildbach rote Zone) Erweiterungsrecht
hat. Eine weitere Rückwidmung betrifft eine Teilfläche im Bereich der Gramartstraße 199, ebenfalls bereits bebaut und im Freiland Bestandsgesichert.
Im Stadtteil Amras wird im Nachzug der Fortschreibung des ÖROKO 2.0 die große Friedhofserweiterungsfläche westlich des Ostfriedhofes als Freiland festgelegt. Eine Studie zur Fortschreibung des ÖROKO 2.0 zur Erhebung des Friedhofsflächenbedarfes hatte bereits aufgezeigt, dass
es so große Erweiterungsflächen auch längerfristig nicht braucht, dass eine weitere Entwicklung
des Friedhofes kompakt im Bereich Amraser Straße erfolgen soll und dass zur Sicherung der
städtischen Landwirtschaft die betroffenen Flächen westlich des Friedhofes so lange für die
Landwirtschaft gesichert werden sollen, bis zur Weiterentwicklung des Grünzuges Paschbergweg / Wiesengasse entsprechender Bedarf und konkrete Projekte entwickelt werden.
................................................
2 Oberste Zivilluftfahrtbehörde OZB, BMVIT – IV/L3 (Luftfahrt – Infrastruktur), luftfahrttechnische Stellungnahme zum

ÖROKO 2.0 vom 18.08.2016, GZ.BMVIT-62.703/0001-IV/L3/2016
Stadt Innsbruck

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