Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 07-April.pdf
- S.35
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 329 -
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
zitieren:
"… kann in verfassungskonformer Weise
und übereinstimmend mit der Absicht des
einfachen Gesetzgebers dahingehend
ausgelegt werden, dass zu der Nutzfläche
sämtliche für das Wohnen im Sinne des
allgemeinen Sprachgebrauches verwendbaren Flächen zählen."
Das kann bei einem Hotel, welches die
Funktion "Zimmer vermieten" hat, nicht
grundlegend anders als bei einer Wohnung mit der Funktion "Wohnen" sein,
nämlich, dass sämtliche nicht mit der
eigentlichen Funktion in Verbindung
stehenden Flächen auch zur Nutzfläche
zählen. Hier bin ich mit GR Haager einer
Meinung. Das kann kein normaler Mensch
verstehen und wir verwalten das Steuergeld von ganz normalen SteuerzahlerInnen.
Ich spreche mich nicht immer für das so
genannte gesunde Rechtsempfinden aus,
aber in diesem Fall sehe ich weit und breit
keine gesetzliche Bestimmung, die uns
zwingt, das so zu sehen wie die Gutachter
der Zima Hotel am Tivoli GesmbH.
Natürlich findet man für alles einen
Gutachter, wenn man zahlt. Es ist das
gute Recht der Zima Hotel am Tivoli
GesmbH herauszuholen was nur möglich
ist. Dass uns das Gutachten eines
Privatgutachters rechtlich bindet, im
Gesetz aber nichts steht, aus dem man
das herauslesen kann, das akzeptiere ich
schlicht nicht.
(StR Dipl.-HTL-Ing. Peer: Dazu haben wir
Euch.)
StRin Mag.a Schwarzl: Ich finde es zum
Beispiel schön, wie die ÖVP ringt. Das ist
Parlamentarismus, wie ich ihn einfach
mag.
Ich hätte gerne, wenn die Fragen von GRin
Dr.in Waibel nicht nur in der koalitionären
Besprechung, sondern generell beantwortet werden.
Mich ärgert es, wenn man sich auf den
Standpunkt - entschuldige Walter - stellt
und behauptet, dass man ein gelernter
Fachmann ist und nun den Mitgliedern des
Gemeinderates die Welt erklärt. StR Dipl.HTL-Ing. Peer möchte mir weismachen,
GR-Sitzung 22.4.2010
dass es hier um die Unterscheidung von
Bruttogeschossfläche und Nettonutzfläche
geht.
GR Mag. Fritz hat schon erwähnt, dass
das im Vorvertrag in der Flexibilitätsklausel enthalten ist und ich möchte noch
einmal aus dem Akt zitieren, damit das
klar ist:
"Die Einreichung des Hotelprojektes
erfolgte durch die Zima Hotel am Tivoli
GesmbH am 26.11.2008 innerhalb des
Rahmens des projektmäßig erstellten
Bebauungsplanes sowie im Wesentlichen
entsprechend dem vertraglich abgesicherten Projekt. Die Einreichung weist eine
Bruttogeschossfläche von 7.951,94 m2
auf, dies entspricht nach vertraglicher
Abminderung um 20 % einer angenommenen Nutzfläche von 6.361,55 m2.
Die Abweichung zu der von der Zima
Hotel am Tivoli GesmbH ermittelten
Nutzfläche von 4.660 m2 ergibt sich
daraus, dass die Zima Hotel am Tivoli
GesmbH lediglich die Zimmernutzflächen
sowie weiters nur teilweise Funktionsräume anführt."
Der Unterschied sind "lediglich die
Zimmernutzflächen".
Zwischen Nettonutzflächen und Anerkennung von Nutzräumen ist für mich ein
Unterschied. Der gravierende Unterschied
ist durch diese 20 %-Klausel bereits
berücksichtigt worden.
Die Frau Bürgermeisterin hat in den
Medien gesagt, dass es sich hierbei um
keinen Präzedenzfall handelt. Wenn es
keiner sein soll, dann ersuche ich darum,
dass man uns bei sämtlichen laufenden
Verträgen, in denen solche Flexibilitätsklauseln enthalten sind, vorlegt, von
welcher Nutzfläche wir denn ausgehen.
Das ist zwar absurd, weil es um den
Bebauungsplan, also um das Äußere,
geht. Wenn wir in Zukunft solche Verträge
abschließen, soll definiert werden, worum
es geht. Sonst können wir in Zukunft
wirklich bei jeder dieser Beschlussfassungen hundert Experten anstellen und jeder
Experte sagt uns vielleicht etwas anderes.
(Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: So können
wir uns selbst beschäftigen, Uschi.)