Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 07-Juli.pdf

- S.170

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- 1055 -

Möglichkeit der Teilbenützungsbewilligung mit Fristsetzung gemäß
§ 36 Abs. 3 Tiroler Bauordnung (TBO) zurückzugreifen.
1.5 Bei Bauvorhaben, bei denen gemäß § 10 Abs. 2 lit. c Tiroler Bauordnung (TBO) die Errichtung eines Spielplatzes nicht möglich ist, sind
Alternativen im Bauverfahren zu prüfen und gegebenenfalls vorzuschreiben.
1.6 Die Mag.-Abt. VI, Grünanlagen - Planung und Bau, wird aufgefordert,
den Bedarf an der Errichtung nachträglicher Spielplätze bei städtischen
Wohnanlagen zu erheben.
1.7 Gleichzeitig wird die Frau Bürgermeisterin ersucht, in Verhandlungen
mit Landesrätin Dr. Elisabeth Zanon-zur Nedden zu treten, um einen
Grundsatzbeschluss im WBF-Kuratorium auf Förderung derartiger
Spielplätze im Rahmen der Förderung sonstiger Vorhaben zu bewirken.
2. Die Stadt Innsbruck tritt an das Land Tirol mit dem Ersuchen heran,
im Falle der Unmöglichkeit der Errichtung von Spielplätzen gemäß
§ 10 Abs. 2 lit c Tiroler Bauordnung (TBO) Ersatzzahlungen vorzuschreiben, die für öffentliche Spielplätze- und flächen zweckzuwidmen
sind.
Dieser Antrag wurde im Stadtsenat vom 13.11.2002 folgendermaßen erledigt:
"Die Punkte 1.1 bis 1.5 werden der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, zur Überarbeitung in inhaltlicher und rechtlicher Hinsicht und zur
ehestmöglichen Vorlage einer Stellungnahme samt Beschlussvorschlag an
den Stadtsenat zugewiesen, wobei gemäß Anregung von Bgm.-Stellv.
Dipl.-Ing. Sprenger zu Punkt 1.1 der Passus "plus 6 m2 pro Wohnung" durch
"mit mindestens zwei Zimmern" ersetzt werden soll.
Punkt 1.6 wird nicht angenommen. Bgm.-Stellv. Dipl.Ing. Sprenger regt hiezu aber an, dass nicht nur bei den städtischen Wohnanlagen, sondern auch bei allen Wohnungen, wo die Stadtgemeinde Innsbruck das Besiedelungsrecht hat, der Bedarf an der Errichtung nachträglicher Spielplätze zu erheben ist.

GR-Sitzung 24.7.2003