Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 07-Juli.pdf

- S.26

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- 911 -

vorliegenden Plan vom 28.3.2003 im Maßstab 1 : 500 aufgeteilt. Für diese
Grundstücksarrondierung gelten im Übrigen folgende Konditionen:
1. Die derzeitige Einfriedungsmauer der Liegenschaft Katzenberger,
Gst. 624/4 wird auf Kosten der Firma Katzenberger abgetragen. An
der neuen Grundstücksgrenze errichtet die Firma Katzenberger eine
neue Einfriedungsmauer, jedoch erst dann, wenn der Archenweg an
dieser Stelle von der Stadt Innsbruck verbreitert wird.
2. Die Verbreiterung des Archenweges an der Nordgrenze wird die Stadt
Innsbruck dann durchführen, wenn die Firma Katzenberger hinsichtlich ihrer Liegenschaft im angrenzenden Bereich ein konkretes Bauvorhaben vorlegt.
3. Die beiden derzeit unterschiedlich endenden Baurechtsverträge werden einheitlich mit 30.4.2050 befristet.
4. Sämtliche Kosten aus diesem Rechtsgeschäft, und zwar die Kosten der
Grundstücksteilung sowie der Vertragserstellung und grundbücherlichen Durchführung und schließlich sämtliche Kosten der öffentlichen
Abgaben, Steuern und Gebühren, die aus Anlass dieses Rechtsgeschäftes entstehen, trägt ausschließlich die Firma Katzenberger.
5. Mit der weiteren Verwirklichung und Umsetzung dieses Rechtsgeschäftes wird seitens der Stadt Innsbruck die Innsbrucker Immobilien
Service GesmbH (IISG) beauftragt und ermächtigt.

Nach langen Verhandlungen konnte in dieser Angelegenheit ein sehr befriedigendes Ergebnis erreicht werden. Es war Wirtschaftsreferent Bgm.Stellv. Mag. Dr. Bielowski und mir ein großes Anliegen, eine bessere Verwertbarkeit der drei Grundstücke durch die Harmonisierung der Laufzeiten
usw. zu erreichen. Auf dieser riesigen Fläche bestehen noch viel mehr
Möglichkeiten.
Gleichzeitig mit diesem Ansinnen beider Vertragspartner wurde die Verkehrssituation verhandelt. Es stellen sowohl die Firma Katzenberger Beton- und Fertigteilwerke Nfg GesmbH & Co KG als auch die
Stadt Innsbruck kostenlos anteilig Grund für die Verbreiterung des Archenweges zur Verfügung. Dadurch wird eine Harmonisierung erreicht, die
für beide Vertragspartner von Vorteil ist.

GR-Sitzung 24.7.2003