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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_12_06_2014.pdf

- S.67

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Aufgrund eines zwischenzeitlichen Baustopps für den Linienast 2, Bereich Kreuzung Technikerstraße / Viktor-Franz-Hess-Straße bis Endhaltestelle Peerhofsiedlung, verschob sich gemäß Information der Projektleitung und -steuerung der ursprüngliche Fertigstellungstermin der
Etappe 1 bzw. 1b um voraussichtlich ein Jahr auf das Jahr 2017.
7 Beanspruchung von Fremdgrund
Realisierung
(Teil-)Abschnitte
W1 – W4 / dauerhafte
Fremdgrundbeanspruchung von
privaten Dritten

Im Zuge der Realisierung der (Teil-)Abschnitte W1 – W4 des Regionalund Straßenbahnprojektes wurden von der IVB insgesamt 41 Fremdgrundstücke von privaten Dritten dauerhaft beansprucht. Von den insgesamt 41 Privatgrundstücken gelang es, 23 Grundstücke durch zivilrechtliche Vereinbarungen (vordergründig Kaufverträge) für die Projektrealisierung verfügbar zu machen. Bei 18 der tangierten Grundstücke erfolgte die Beanspruchung mittels Enteignung.

Ankauf Grundflächen
von (privaten) Dritten –
Zustimmungserfordernis
Aufsichtsrat IVB –
Empfehlung

Zu den mittels Kaufvertrag von der IVB angekauften Grundflächen
machte die Kontrollabteilung aus formalen Überlegungen auf § 5 (Zustimmungspflichtige Geschäfte) des Gesellschaftsvertrages der IVB
aufmerksam. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. b des Gesellschaftsvertrages bedürfen „der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, sofern der Transaktionspreis bzw. die Hypothek € 200.000,00
übersteigt“, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Bei den mittels vertraglicher Regelung beanspruchten Grundflächen von (privaten) Dritten
waren auch zwei Fälle dabei, in denen diese Wertgrenze überschritten
worden ist und bei denen nach Einschätzung der Kontrollabteilung aus
formaler Sicht die Genehmigung durch den Aufsichtsrat der IVB erforderlich gewesen wäre. Die Kontrollabteilung empfahl der IVB, bei künftigen Fremdgrundbeanspruchungen dieses Formalerfordernis zu beachten. Von der IVB wurde im Anhörungsverfahren argumentiert, dass
beabsichtigt wäre, die im Zuge des Straßen- und Regionalbahnprojektes erworbenen Grundstücke unmittelbar nach Projektfertigstellung an
die Stadt Innsbruck (bei Gemeindestraßen) bzw. das Land Tirol (bei
Landesstraßen) zu übereignen. Aus diesem Grund seien diese Grundstücke bislang als Durchlaufposition gesehen worden. Die IVB sagte
jedoch zu, die Empfehlung zum Anlass zu nehmen, die formalen Erfordernisse zu prüfen und diese zu beachten.

Baumaßnahmen auf
städtischen Privatgrundstücken –
Involvierung der
zuständigen städtischen
Dienststelle –
Empfehlung

Der Vollständigkeit halber erwähnte die Kontrollabteilung, dass auf weiteren 7 Grundstücken der Stadt Innsbruck und weiteren 2 Grundstücken des Landes Tirol Grundflächen dauerhaft von Baumaßnahmen
des Regional- und Straßenbahnprojektes betroffen waren. Bezüglich
der Ausführung von Bauarbeiten auf Grundstücken im Eigentum der
Stadt wurde vom Projektleiter der IVB auf den zwischen der IVB und
der Stadt Innsbruck abgeschlossenen Vertrag über die Benützung von
Gemeindestraßen vom 14.05.1998 verwiesen. Bei ihrer Prüfung stellte
die Kontrollabteilung fest, dass auch städtische Privatgrundstücke von
den durch die IVB im Zuge des Regional- und Straßenbahnprojektes
umgesetzten Baumaßnahmen hinsichtlich der (Teil-)Abschnitte W1 –
W4 betroffen waren. Von der Kontrollabteilung wurde bei zwei dieser
städtischen Privatgrundstücke darauf hingewiesen, dass zwischen der
Stadt Innsbruck als Grundeigentümerin und (privaten) Dritten (weitere)
Nutzungsvereinbarungen bestanden. Was den Bereich der städtischen
Verwaltung anbelangt, war der zuständige Leiter des Referates Liegenschaftsangelegenheiten der MA I gemäß Rücksprache mit der Kontrollabteilung in die Thematik rund um die von der IVB ausgeführten

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Zl. KA-02787/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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