Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_18.-19._07_2019_gesw.pdf

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-1-

KG Amras wieder ein Vorkaufsrecht
für alle Veräußerungsarten im Sinne
der §§ 1072 ff ABGB ein. Vom Vorkaufsrecht nicht umfasst sind sämtliche gesellschafts- und unternehmensrechtlich zulässigen Umgründungsvorgänge (formwechselnd und
übertragend). Die Stadt Innsbruck
nimmt dieses Vorkaufsrecht ausdrücklich an.

K u r z p r o t o k o l l
G R - S i t z u n g
1 8 . / 1 9 . 0 7 . 2 0 1 9

1.

Maglbk/26281/MD-SO/77
1. Bgm.-Stellv.in Mag.a OppitzPlörer Christine, Entbindung von
der Verschwiegenheitspflicht
nach § 13 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (nachträgliche
Kenntnisnahme)

Notrechtsverfügung des Stadtsenates vom
03.07.2019 gemäß § 33 Abs. 1 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR):
Frau 1. Bürgermeister-Stellvertreterin
Mag.a Christine Oppitz-Plörer wird auf ihren Antrag vom 02.07.2019 für Zeugenaussagen in einem Ermittlungsverfahren
gegen unbekannte Täter wegen § 302
StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) von
der Verschwiegenheitspflicht als damalige
Bürgermeisterin entbunden. Auslösend für
die Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck
unter der Geschäftszahl 10 UT9/19g-1 ist
eine Sachverhaltsdarstellung der Liste
"Gerechtes Innsbruck" im Zusammenhang
mit der angezeigten Entfernung von Wahlplakaten usw. im Rapoldipark im Frühjahr
2018.
2.

3.

Sämtliche mit der grundbücherlichen
Durchführung verbundenen Kosten
und Gebühren werden von der Klein
Autoteile Vertriebsges.m.b.H. (FN
61656x) getragen bzw. der Stadt
Innsbruck ersetzt.

4.

Die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, nähere Details dieses
Rechtsgeschäftes vertraglich zu regeln.

3.

Organisation, Durchführung und
Abwicklung von Wahlen, Schadund Klagloserklärung, versicherungstechnische Absicherung
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 03.07.2019:
1.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschließt, die in Anlage 1 beigeschlossene Schad- und
Klagloserklärung gegenüber allen
städtischen DienstnehmerInnen abzugeben, welche nach den einschlägigen landes-, bundes- und europarechtlichen Bestimmungen mit der Organisation, Durchführung und Abwicklung von Wahlen im eigenen und
übertragenen Wirkungsbereich befasst sind.

2.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschließt, das in Anlage 2 beigeschlossene Angebot der
Generali Versicherung AG vom
04.06.2019 anzunehmen, um reine
Vermögensschäden in die bestehende Gemeindehaftpflichtversicherung der Stadt Innsbruck zu einer

I-RA 573/2019
Grundstück in KG Amras, Verzicht auf das Vorkaufsrecht
(nachträgliche Kenntnisnahme)

Notrechtsverfügung des Stadtsenates vom
10.07.2019 gemäß § 33 Abs. 1 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR):
1.

Die Stadt Innsbruck als Vorkaufsberechtigte des Grundstücks 780/2 in
EZ 1003 KG Amras stimmt dem Verkauf des Grundstücks 780/2 an Klein
Autoteile Vertriebsges.m.b.H. (FN
61656x) zu.

2.

Die Klein Autoteile Vertriebsges.m.b.H. (FN 61656x) räumt der
Stadt Innsbruck an Grundstück 780/2

GR-Sitzung 18./19.07.2019

MagIbk/25831/RA-PA-VF/66