Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 07-Mai-geschwaerzt.pdf
- S.103
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Verfügung zu stellen. Weiters hat er den Mitgliedern der Generalversammlung halbjährlich schriftlich einen Bericht zu erstatten, insbesondere über die Einhaltung der Jahresplanung, die Lage, die Rentabilität
und die Entwicklung der Gesellschaft und des Marktes. Dazu stellte die
Kontrollabteilung fest, dass die jeweils zuständig gewesenen Geschäftsführer in den Sitzungen des Beirates (drei Beiratsmitglieder sind
zugleich Eigentümervertreter der AAG-Gesellschafter) diesem in der
Geschäftsordnung für den Geschäftsführer vorgesehenen Erfordernis
nachgekommen sind.
Generalversammlung
Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst.
Sie ist das oberste Organ der Gesellschaft. Neben dieser allgemeinen
Verantwortung lt. § 34 Abs. 1 GmbHG hat die Generalversammlung
gem. § 35 GmbHG insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung des
Geschäftsführers zu beschließen. Zudem definiert die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer in § 2 eine Reihe von Geschäften, die
der Zustimmung durch die Gesellschafter bedürfen. Punkt 7.6 des Gesellschaftsvertrages sieht zu den Beschlussfassungsmodalitäten erweiternd vor, dass Beschlüsse der Gesellschaft auch im schriftlichen Weg
(Umlaufbeschlüsse) gefasst werden können. Dazu bemerkt die Kontrollabteilung, dass in der AAG von der Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufwege herbeizuführen, Gebrauch gemacht wurde/wird.
Die Generalversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen
und findet am Sitz der Gesellschaft statt. Die Gesellschafter der AAG
kamen anlässlich der ersten ordentlichen Generalversammlung bei der
Entscheidung über die Vorsitzführung in diesem Gremium überein, den
Vorsitz bei Generalversammlungen der AAG zwischen den Gesellschaftern IKB AG und ATM jährlich zu wechseln.
Eine Generalversammlung ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens
einmal jährlich – laut Punkt 7.1 des Gesellschaftsvertrages in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres – und außer den im Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann
einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen.
Einrichtung
eines Beirates
In der 1. ordentlichen Generalversammlung vom 29.03.2005 wurde von
den AAG-Gesellschaftern die Einrichtung eines „Beirates“ beschlossen.
Gleichzeitig wurde für diesen Beirat eine Geschäftsordnung in Kraft
gesetzt. Der Beirat wurde als das maßgebliche Organ für die Willensbildung (Behandlung und Zustimmung) in konkret definierten Angelegenheiten bestimmt. Weiters kommt ihm in allen weiteren Angelegenheiten von grundlegender strategischer und/oder operativer Bedeutung
beratende Funktion zu.
Entsendung / Abberufung von
Beiratsmitgliedern –
Empfehlung
Der Beirat besteht aus insgesamt vier Mitgliedern, wobei jeder Gesellschafter berechtigt ist, zwei Personen als Mitglieder zu entsenden. Die
Entsendung und eine allfällige Abberufung haben durch schriftliche
Mitteilung an die Geschäftsführung der AAG sowie an den jeweils anderen Gesellschafter zu geschehen. Sowohl Bestellung als auch Abberufung wirken grundsätzlich unmittelbar mit Zugang des Schriftstückes.
Zl. KA-10734/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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