Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.205
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Der Vollständigkeit halber merkte die Kontrollabteilung an, dass eine
fristgerechte Entrichtung dieser Rechtsgebühr per 11.08.2016 an das
zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel
durch die vorschreibende Stelle erfolgte. Ebenfalls wurde auch der
verpflichtende Selbstberechnungsvermerk im Sinne des Gebührengesetzes 1957 am neuen Jagdpachtvertag, Zl. III-2478/2016 angeführt.
Jagdschutz und
Jagdleitung
Auch im neuen (zukünftigen) Jagdpachtvertrag Eigenjagd Achensee
wurde dieselbe Regelung hinsichtlich des Jagdschutzes und der Jagdleitung wie bereits zuvor im derzeit gültigen Jagdpachtvertrag aufgenommen. Der Pächter hat sich in Erfüllung des Tiroler Jagdgesetzes
vertraglich zu verpflichten, den vom Amt für Land- und Forstwirtschaft
benannten Referatsleiter als weiteres Jagdschutzorgan zu bestellen.
Aber auch diesmal setzte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als zuständige Jagdbehörde zum wiederholten Male die Rechtswirksamkeit
des mit 13.06.2016 datierten Jagdpachtvertrages mit Bescheid vom
26.08.2016 aus, weil der oben angeführte Vertragspunkt den jagdrechtlichen Vorschriften bzw. Bestimmungen widerspricht. Da die Ausübung
des Jagdrechtes nur zur Gänze verpachtet werden kann, sind in Jagdpachtverträgen derartig enthaltene Klauseln, womit Teile des Jagdausübungsrechtes auf den Verpächter rückgebunden werden, aus öffentlich rechtlicher Sicht gesetzwidrig.
Demzufolge wurde, um den jagdrechtlichen Normen zu entsprechen,
der abgeschlossene Jagdpachtvertrag einvernehmlich von den Vertragspartnern dahingehend abgeändert, dass diese unstatthafte Vertragsklausel ersatzlos gestrichen wurde. Die BH Schwaz hat folglich
mit Schreiben vom 31.01.2017, Zl. SZ-JA.R-1/1/10-2017 den eingebrachten Änderungsvertrag hinsichtlich der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes der EJ Achenseejagd gemäß § 18 Abs. 3 TJG zur
Kenntnis genommen.
5.2 Eigenjagd Höttinger Alpe
Pachtvertrag
EJ Höttinger Alpe
Mit Beschluss des StS vom 04.05.2016 hat die Stadt Innsbruck das bis
31.03.2016 geltende Pachtverhältnis betreffend Jagdausübungsrecht
an der städtischen Eigenjagd Höttinger Alpe mit dem seinerzeitigen
Jagdpächter zu den gleichen Vertragskonditionen wie bisher um weitere 10 Jahre verlängert. Das prolongierte Pachtverhältnis datiert mit
04.05.2016 bzw. 28.05.2016, Zl. III-1842/2016, begann rückwirkend mit
01.04.2016 und endet somit am 31.03.2026.
Zudem hat der Bestandnehmer für vereinbarte Zusatzleistungen, die
den Jagdschutz und die Jagdleitung betreffen, ein wertgesichertes
Entgelt in Höhe eines 5 %-igen Zuschlages zum Pachtzins zu leisten.
Darüber hinaus befinden sich auf dem Jagdgebiet der Höttinger Alpe
drei für die Jagdausübung eingerichtete Hütten (Jager-, Blech- und
Sattelhütte), welche vom Pächter zu einem jährlichen Pauschalpreis
gepachtet werden. Auch dieses Entgelt unterliegt der vertraglichen
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Zl. KA-12251/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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