Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.210
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hat. Die vereinbarte Kautionshöhe weicht allerdings vom jährlich zu
bezahlenden Pauschalentgelt ab.
Für die Kontrollabteilung ist aus wirtschaftlicher Sicht eine vorab vertraglich verminderte Festsetzung der Kautionsleistung um € 7.000,00
bzw. - 25,93 % gegenüber dem jährlich fälligen Pauschalentgelt nicht
nachvollziehbar.
Aus diesem Grund empfahl die Kontrollabteilung zu prüfen, ob eine
Anpassung des Kautionsbetrages zumindest in Höhe des jährlichen
Pauschalentgeltes zweckmäßig und zur Hintanhaltung allfälliger wirtschaftlicher Nachteile (bspw. Nichtzahlung des Jahresentgeltes) sachdienlich ist.
In ihrer Stellungnahme informierte das Amt für Land- und Forstwirtschaft darüber, dass zwischenzeitlich mit dem Paketnehmer eine Anpassung des Kautionsbetrages in Höhe des jährlichen Pauschalentgeltes vereinbart wurde.
Vertragsgebühr iSd
Gebührengesetzes
1957
Ferner stellte die Kontrollabteilung im Rahmen ihrer Prüfung fest, dass
eine Vertragsgebühr von 1 % iSd Gebührengesetzes 1957 dem Abschussnehmer des Jagdgebietes Samertal I + II von der IISG verrechnet und gemeinsam mit dem ersten Jahrespauschalentgelt vorgeschrieben wurde.
Einer diesbezüglichen Einschau in die Kontoauszüge der Jahre 2015
und 2016 war zu entnehmen, dass die fällige Vertragsgebühr vom Abschussnehmer erst mehrere Monate später letztendlich am 03.05.2016
beglichen worden ist.
In diesem Zusammenhang merkte die Kontrollabteilung ergänzend an,
dass die sich für die Abschussnehmer stellende Frage einer allfälligen
Gebührenschuld iSd Gebührengesetzes beim vorliegenden Abschussvertrag erst im Jahr 2017 von einem externen Steuerberater abschließend geklärt wurde. Das betreffende Rechtsverhältnis ist kein Jagdpachtvertrag, sondern ein Kaufvertrag und somit nicht gebührenpflichtig.
Jagdleiter
Die Stadt Innsbruck als Eigentümerin des Eigenjagdgebietes Samertal
hat die Ausübung ihres Jagdrechtes, welches im Allgemeinen dem
Grundeigentümer zusteht, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem
Jagdleiter zu übertragen. Diesem kommen dann die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
Die Kontrollabteilung wies ausdrücklich darauf hin, dass der Jagdleiter
in keinem Fall zum Jagdausübungsberechtigten, sondern zu einer
„verantwortlichen Person“, die die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Eigenjagdgebietes Samertal zu gewährleisten hat, wird.
Der derzeitige Leiter des Amtes für Land- und Forstwirtschaft ist gemäß dem der Kontrollabteilung vorliegenden Mail der Jagdbehörde seit
01.04.2015 (mit Auslaufen des damaligen Jagdpachtvertrages und der
damit einhergehenden Umstellung auf Wildabschussverträge) mit der
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Zl. KA-12251/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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