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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.212

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Zusammenfassend hielt die Kontrollabteilung fest, dass ebenfalls Gegenstand dieses Vertrages der Verkauf eines Abschusspaketes im
Rahmen des behördlich bewilligten Abschussplanes in der Höhe von
ca. 1/3 des Gesamtabschusses der Eigenjagd Samertal sowie die Nutzung der Jagdhütte Runboden ist. Die Vertragsdauer begann mit
01.04.2015 und wurde befristet bis zum 31.12.2017 vereinbart. Auch
für dieses Jagdteilgebiet obliegen der Jagdschutz und die Jagdleitung
der Stadt Innsbruck, insbesondere dem Amt für Land- und Forstwirtschaft.
Unterschiedliche
Besteuerung des
Pauschalentgeltes –
Empfehlung

Im Rahmen der Einsichtnahme in die von der IISG bereitgestellten
Prüfunterlagen bemängelte die Kontrollabteilung erneut eine unterschiedliche Besteuerung des vertraglich vereinbarten Pauschalentgeltes. In diesem Kontext verweist die Kontrollabteilung auf ihre in diesem
Bericht bereits getätigten Ausführungen und Empfehlungen.

Kautionshöhe –
Empfehlung

Zur Besicherung aller aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten hat
der betreffende Abschussnehmer der Stadt Innsbruck eine jährlich
wertgesicherte Bankgarantie, VPI 2010 und Basismonat Mai 2015, zu
hinterlegen.
Wie aus den übermittelten Prüfungsunterlagen diesbezüglich hervorgeht, hat der Abschussnehmer eine um rd. € 2,70 Tsd. geringere Zahlungsgarantie gegenüber dem wertgesicherten Jahresentgelt für das
Jahr 2017 beim Amt für Land- und Forstwirtschaft hinterlegt.
Wie bereits beim ersten Abschussvertrag hinsichtlich „Kautionsleistung“ dargelegt, regte die Kontrollabteilung auch im vorliegenden Fall
an zu prüfen, ob eine Anpassung des Kautionsbetrages zumindest in
Höhe des jährlichen Pauschalentgeltes zweckmäßig und zur Hintanhaltung allfälliger wirtschaftlicher Nachteile (bspw. Nichtzahlung des Jahresentgeltes) sachdienlich ist.
Das Amt für Land- und Forstwirtschaft teilte hierzu mit, dass mit der
Vergabe des Abschusspaketes Grubach im dementsprechenden Kaufvertrag die Empfehlung der Kontrollabteilung berücksichtigt und die
Kautionshöhe dem jährlichen Entgelt entsprechen werde.

Jagdabgabe

Im Rahmen ihrer Recherchen stellte die Kontrollabteilung außerdem
fest, dass das Amt der Tiroler Landesregierung für die Ausübung des
Jagdrechts entweder vom Eigentümer einer Eigenjagd oder im Falle
einer Verpachtung vom jeweiligen Pächter eine Jagdabgabe einhebt.
Diese ausschließliche Landesabgabe beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage, wobei die Umsatzsteuer nicht dazugehört.
Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes,
den Wildstand, den Abschussplan und die jährlichen Pachtzinse vergleichbarer Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
Wie aus den entsprechenden Prüfungsunterlagen hervorgeht, hat der
Leiter des Amtes für Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben vom
05.03.2015 eine den Bestimmungen des Tiroler Jagdabgabegesetzes
konforme Berechnungsgrundlage für die Selbstberechnung der
Jagdabgabe dem zuständigen Amt der Tiroler Landesregierung be-

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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