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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.215

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Tagen schriftlich dem zuständigen Amt für Land- und Forstwirtschaft
gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung bekanntzugeben hat.
Darüber hinaus merkte die Kontrollabteilung an, dass entsprechend
dem Tiroler Jagdgesetz der jeweilige Jagdleiter der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde jeden Wildabschuss binnen zehn Tagen zu
melden hat. Diesbezüglich getätigte Stichproben zeigten, dass die
städtische Jagdleitung der Eigenjagd Samertal dieser gesetzlichen
Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung ist jede Person, die in der städtischen Eigenjagd Samertal die Jagd ausübt, lückenlos und rechtzeitig
von den Käufern der Abschusspakete dem Leiter des Amtes für Landund Forstwirtschaft (Jagdleiter) zu melden. Dieser hat dann gemäß den
entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen schriftlich den verpflichtenden Jagderlaubnisschein mit den zu enthaltenden Mindestkriterien (bspw. Gültigkeitsdauer, erlegbare Wildart) auszustellen. Wesentlich erschien der Kontrollabteilung zu erwähnen, dass dieser von
der Jagdleitung angefertigte Jagderlaubnisschein immer bei der Ausübung der Jagd mit zu führen und im Bedarfsfall (auf Verlangen) dem
städtischen Jagdschutzorgan oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen ist.
Zudem hielt die Kontrollabteilung fest, dass bei derartigen obigen festgestellten Meldeverstößen von Seiten der Abschussnehmer die Stadt
Innsbruck außerdem berechtigt ist, betreffenden Abschussvertrag einseitig ohne Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen aufzulösen.
5.4 Jagdschutz durch städtische Dienstnehmer
Legaldefinition
Jagdschutz

Wie bereits in den vorherigen Berichtsteilen erwähnt, wird der Jagdschutz in den Eigenjagden der Stadt Innsbruck von städtischen
Dienstnehmern durchgeführt. Die Legaldefinition des Jagdschutzes iSd
TJG beinhaltet den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und
vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher
Vorschriften. Außerdem ist der Schutz der Jagd regelmäßig, dauernd
und ausreichend vom Jagdausübungsberechtigten entweder selbst
(wenn er über die hiezu erforderliche Qualifikation verfügt) oder durch
einen Jagdaufseher zu besorgen. Die Kontrollabteilung streicht in diesem Zusammengang des Weiteren heraus, dass die Funktion des
Jagdaufsehers nicht zur Jagdausübung berechtigt.

Jagdschutz als
allgemeine Dienstpflicht

In einem Schreiben (datiert mit 31. März 2015) vom Vorstand des Amtes für Personalwesen an die Zentralpersonalvertretung wurde im Zusammenhang mit dem Jagdschutz betont, dass die Aufgaben des
(städtischen) Jagdschutzorganes im Samertal im Rahmen seiner allgemeinen Dienstpflicht bzw. seiner Tätigkeit als städtischer Vertragsbediensteter erfolgen und sich daher auch Fragen hinsichtlich Dienstzeit, Kostentragung und Versicherungsschutz erübrigen. Abschließend
ist in diesem Schreiben ebenfalls darauf hingewiesen worden, dass die
Jagdausübung nicht zu den Aufgaben eines behördlich bestellten
Jagdaufsehers gehört.
Mit einer schriftlichen Dienstanweisung (vom 07. Dezember 2015)
wurde diese Trennung zwischen Jagdschutz und Jagdausübung sowie
Jagdbetrieb nochmals klargestellt.

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Zl. KA-12251/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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