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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Protokoll_16.07.2015.pdf

- S.106

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- 514 -

Antwort:

c)

Nachdem nachweislich am Wochenanfang
bei Beginn der Übernahme der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge entsprechende Präventionsmaßnahmen gesetzt
wurden, war das Einschreiten der Personalvertretung nicht nur verspätet sondern diente in erster Linie der öffentlichen Bekanntgabe der Meinung der Personalvertretung.

Antwort:

Gerade in der Kommunikation mit Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern bevorzuge ich einen direkten und wertschätzenden Umgang.
Diese Wertschätzung drückt sich auch
dadurch aus, dass ich nicht in E-Mails über
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schreiben pflege, sondern MIT den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern rede. Für mich war es
daher auch in diesem Fall selbstverständlich, bereits am 30.05.2015 in Westendorf,
am 02.06.2015 auf der Hungerburg und am
05.06.2015 anlässlich eines weiteren Termins vor Ort zu sein, um mit den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern persönlich zu reden.
Frage 7.:
a)

Nachdem der Oberste Gerichtshof
(OGH) unter anderem in seiner Entscheidung 1Ob35/87 den Rechtssatz
festhält, dass die im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und
zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten der Dienstnehmerin bzw. der
Dienstnehmer bestehende Fürsorgepflicht auch die öffentlich-rechtliche
Dienstgeberin trifft, stellt sich folgende
Frage:
Ist Ihnen bewusst, dass die Fürsorgepflicht der Dienstgeberin durch die
Stadt Innsbruck im Zusammenhang mit
den im Zuge der Unterbringung von
Asylwerberinnen bzw. Asylwerbern und
Drittstaatsangehörigen mit unklarem
Aufenthaltsstatus nicht erfolgten medizinischen Untersuchungen, Informationen und Präventionsmaßnahmen hinsichtlich gesundheitlicher Risiken mutmaßlich verletzt wurde?

b)

Falls ja, warum wurde eine solche Verletzung der Fürsorgepflicht der Dienstgeberin billigend in Kauf genommen?

GR-Sitzung 16.07.2015

Falls nein, mit welcher Begründung gehen Sie davon aus, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht erfolgt
ist?

Auch das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz kennt die Fürsorgepflicht des
Dienstgebers. Wie bereits in den vorangestellten Antworten ausgeführt, kam die Stadt
Innsbruck dieser Fürsorgepflicht in ausreichendem Ausmaß nach.
Frage 8.:
a)

Sind Entschädigungsleistungen der
Stadt Innsbruck für den Fall gesundheitlicher Schädigungen der in der Betreuung eingesetzten städtischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Helferinnen bzw. Helfer durch von den angeführten Asylwerberinnen bzw. Asylwerbern und Drittstaatsangehörigen mit
unklarem Aufenthaltsstatus übertragene Krankheiten vorgesehen?

b)

Falls ja, um welche Leistungen handelt
es sich und welche finanziellen Mittel
sind dafür im laufenden Budget vorgesehen?

c)

Falls nein, warum sind solche Leistungen nicht vorgesehen?

Antwort:
Allfällige Schadenersatzansprüche von Bediensteten, die aus einer ordnungsgemäßen
Dienstverrichtung entstehen, werden nach
den dienstrechtlichen Bestimmungen befriedigt.
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.07.2010:
Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand
aller Dienststellen zur Erstellung dieser Beantwortungsvorlage beträgt 3 Stunden.
Die schriftliche Anfragebeantwortung des
Büros des Magistratsdirektors vom
14.07.2015 wurde den Klubs und den nicht
einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitgliedern am Beginn der Sitzung zur Verfügung gestellt.