Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 07-Protokoll_16.07.2015.pdf
- S.140
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5.3 . Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Durch das
Einbringen des Antrages erwachsen der Stadt Innsbruck keine wie
immer gearteten Verpflichtungen .
5.4. Bei unwahren Angaben über die Förderungsvoraussetzung müssen die
angewiesenen Beträge zur Gänze zurückgezahlt werden. Bei Widerruf
bereits geleisteter Förderungsmittel ist der von der Stadt ausbezahlte
Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 3% über der jeweils geltenden
Bankrate ab dem Zeitpunkt der Auszahlung binnen der von der Stadt
vorgeschriebenen Frist (zwei Monate ab Widerruf) rück zu überweisen.
5.5. Bezüglich möglicher strafrechtlicher Konsequenzen im Falle vorsätzlich
unwahrer Angaben verweisen wir auf die §§ 146 und 147
Strafgesetzbuch.
6) Schluss- und Übergangsbestimmung:
6.1. Die gegenständliche Förderungsrichtlinie tritt mit 1. September 2015 in
Kraft.
6.2 . Die Förderung für Badumbauten, die nachweislich (Rechnungs- und
Zahlungsdatum) im Jahre 2015 vor Inkrafttreten der geänderten
Förderungs-Richtlinie durchgeführt wurden, kann bis Jahresende 2015
(Einreichdatum) nach den vor 1. September 2015 gültigen Richtlinien
erfolgen .