Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 07-Protokoll_16.07.2015.pdf

- S.147

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Falls der Gewerbeinhaber den Befähigungsnachweis nicht erbringen
kann, ist ein Geschäftsführer zu bestellen, der die vorgeschriebenen
persönlichen Voraussetzungen erbringt und sich im Betrieb betätigt.
Die Behörde hat auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzunehmen, wenn ein im Gesetz (§ 87 und § 88) aufgezählter Umstand
eintritt.
Betriebsanlagen

Die Genehmigung von Betriebsanlagen ist ebenfalls in der Gewerbeordnung verankert, wobei gemäß § 74 unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die
der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Diese Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde
errichtet oder betrieben werden. Dabei soll das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, von mittätigen Familienangehörigen
und eingetragenen Partner (die nicht dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegen), der Nachbarn oder der Kunden sowie das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn geschützt werden.
Die Nachbarn von gewerblichen Betriebsanlagen sollen nicht durch
Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise
belästigt werden und die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht
in Schulen, der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder der Betrieb
anderer öffentlicher Interessen (auch Verkehr) sollen nicht beeinträchtigt werden. Zudem darf auch keine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durch eine betriebliche Anlage herbeigeführt werden.
Der § 82b normiert, dass der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen
hat, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage
geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf
bzw. sechs Jahre. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

Ansuchen um
Genehmigung

Dem Ansuchen (§ 353) um Genehmigung einer Betriebsanlage sind
vom Genehmigungswerber umfangreiche Unterlagen (z.B.: erforderliche Pläne und Skizzen, Abfallwirtschaftskonzept, erwartete Emissionen
der Anlage, Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung anderer
Rechtsvorschriften die mit zu berücksichtigen sind) anzuschließen.

Verfahrenskonzentration Durch die Bestimmung im § 356b wird der Behörde in Angelegenheiten

der Betriebsanlagegenehmigungsverfahren mittels Verfahrenskonzentration eine „Generalkompetenz“ übertragen. Bei genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen lt. Gewerbeordnung, zu deren Errichtung, Betrieb
oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen
der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen – soweit nicht anderes bestimmt – gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-

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Zl. KA-02966/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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