Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07_Kurzprotokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.9
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24.
MagIbk/24052/SP-BB-WI/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. WI-B31, Wilten, Bereich Neurauthgasse 4 und 6 (als Änderung
der Bebauungspläne Nr. WI-B13
und Nr. WI-B13/1), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
28.06.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. WI-B31, Wilten, Bereich Neurauthgasse 4 und 6 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. WI-B13 und Nr. WIB13/1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
25.
MagIbk/24055/SP-BB-HW/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HW-B18, Hötting-West, Bereich Karl-Innerebner-Straße 73
und 73a (künftig Erika-CremerStraße) (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. HW-B14), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GERECHT und ALI, 3 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
28.06.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HW-B18, Hötting-West, Bereich
Karl-Innerebner-Straße 73 und 73a (künftig
Erika-Cremer-Straße) (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. HW-B14), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.
GR-Sitzung 12.07.2018
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person
oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
26.
MagIbk/24079/SP-FW-IN/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F28, Innenstadt, Bereich Rechengasse 7 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. IN-F1), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, GERECHT und ALI, 3 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
28.06.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F28, Innenstadt,
Bereich Rechengasse 7 (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F1), gemäß
§ 36 Abs. 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 lit. a Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen
außer Kraft.