Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 08-2022-07-14-GR-Protokoll.pdf
- S.28
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in kurzen Worten zu berichtigen und nicht
eine Wortmeldung zu führen. Ich werte dies
nun als Wortmeldung und nicht als tatsächliche Berichtigung und somit sind Ihre Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt
erledigt.
GR Mayer: Es gibt heute eine Ersatzgemeinderätin für StRin Mag.a Schwarzl. Es
kann nicht sein, dass, bevor ein Punkt abgestimmt wird, eine Frage gestellt wird und
es dann heißt, dass man mit StRin
Mag.a Schwarzl reden soll, weil nur sie das
weiß.
Der Punkt 7 der Änderung der Friedhofsordnung lautet:
"Die Anbringung oder Ablage von Devotionalien und Kerzen bei Urnensammelgräbern
ist nicht gestattet."
Die Frage lautet noch einmal: Darf man bei
diesen Menschen nicht trauern bzw. die
Trauer nicht zum Ausdruck bringen und
eine Kerze hinstellen? Warum ist das so?
Es gibt heute eine Ersatzgemeinderätin und
ich möchte bitte eine Antwort.
StRin Mag.a Oppitz-Plörer: Zur Geschäftsordnung! Es ist so zu interpretieren, dass
nicht die ErsatzgemeinderätInnen im Gemeinderat zuständig wären, sondern das
Ersatzmitglied im Stadtsenat. StRin
Mag.a Schwarzl wird vertreten und ich weiß
nicht, wer bei den GRÜNEN als Ersatzmitglied vorgesehen ist.
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Laut meinem
Dafürhalten wird es heute keine Auskunft
über diesen Punkt geben.
GR Onay: Zur Geschäftsordnung! Ich stelle
hiermit den
Antrag auf Absetzung dieses Punktes von
der Tagesordnung, bis eine Antwort vorhanden ist.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE und
SPÖ, 14 Stimmen):
Aufgrund von Fragen von GR Mayer, die in
der Gemeinderatssitzung nicht beantwortet
werden konnten, wird der Akt (Seite 670)
zur Abklärung zurückgestellt.
GR-Sitzung 14.07.2022
14.
GfGR/251/2021
Städtische Wohnungen, Antrag an
das Land Tirol zwecks Feststellung eines "quantitativen Wohnungsfehlbestandes"
Bgm. Willi referiert den Antrag des Stadtsenates vom 06.07.2022:
Der vorliegende Bericht der Geschäftsstelle
für Gemeinderat und Stadtsenat vom
29.06.2022 zu dem in der Sitzung des Gemeinderates vom 17.11.2021 eingebrachten
Abänderungsantrag von GR Mag. Krackl
zum Antrag von GR Gasser vom
13.10.2021 - samt Stellungnahmen der
Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, sowie der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration - wird zur
Kenntnis genommen.
Nach Vorliegen der Stellungnahmen der
Mag.-Abt. l, Präsidialangelegenheiten, vom
07.02.2022 und der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration,
vom 30.05.2022, beauftragt der Gemeinderat die zuständigen Ämter, gemäß § 5
Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz einen Antrag an das Land Tirol zu richten, um einen
quantitativen Wohnungsbedarf gemäß § 4
Bodenbeschaffungsgesetz in der Stadtgemeinde Innsbruck festzustellen.
Es wird beim Land Tirol beantragt, eine Verordnung nach § 5 Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz zu erlassen, damit die Bestimmungen des Bodenbeschaffungsgesetzes
in der Stadtgemeinde Innsbruck zur Anwendung gelangen.
GR Mag. Plach: Ich darf an die Aktuelle
Stunde anknüpfen und vorweg den Mitgliedern des Stadtsenats danken, die ermöglicht haben, dass dieser Antrag den Weg
zurück in den Gemeinderat gefunden hat.
Ich möchte klarstellen, dass es uns hier
nicht um Symbolpolitik oder den Kampf gegen das Großkapital geht, sondern darum,
einen ernsthaften Ansatz für eine Baulandmobilisierung in unserer Stadt gemeinsam
mit dem Land Tirol anzugehen.
Es geht darum, ein Umdenken in der Innsbrucker Wohnungspolitik zu erreichen, damit wir langfristig Flächen sichern können,
in denen sowohl Wohnbau, aber auch soziale Infrastruktur und Grünflächen entwickelt
werden können. Wir haben die Situation,
dass die junge Generation in unserer Stadt,