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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 08-2023-07-24-GR-Protokoll-Sonder.pdf

- S.49

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Exkurs Aktiengesetz und Syndikatsvertrag
§70 AktG normiert die Leitungsaufgabe des Vorstandes der Aktiengesellschaft wie folgt:
Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens
unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses
es erfordert.

Unter dem „Wohl des Unternehmens“ im Sinne dieser Bestimmung wird der langfristige Bestand des
Unternehmens, die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und die dauerhafte
Rentabilität des Unternehmens verstanden.
Eine Pflicht zur kurzfristigen Gewinnmaximierung ist nicht abzuleiten – dies hat IKB auch nie getan!
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch die Gleichbehandlung der Aktionäre.
Wesentliche Beschlussfassungen des Unternehmens (Ausnahme: Stromvertrieb) sind gemäß der
aufrechten Verträge zwischen TIWAG und Stadt Innsbruck (insbesondere Syndikatsvertrag) einstimmig
im Syndikatsausschuss zu fassen.
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