Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 08-Kurzprotokoll_15.10.2015.pdf
- S.4
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6.
cherung. Für allenfalls bis dorthin getätigte Investitionen der Firma Linser
Holding GmbH auf den kaufgegenständlichen Grundstücken leistet die
Stadt Innsbruck keine wie immer geartete Ablöse.
I-RA 205/2014
Stadt Innsbruck, Verkauf des
Grundstücks 281/2, vorgetragen
in EZ 128, KG Mühlau, des
Grundstücks 898/2 und des
Grundstücks 278, beide vorgetragen in EZ 139, KG Mühlau (öffentliches Gut), mit einer Flächengröße von insgesamt
694 m2 an die Linser Holding
GmbH (Autohaus Linser)
4.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 07.10.2015:
1.
Die Stadt Innsbruck verkauft das
Grundstück 281/2 in EZ 128,
KG Mühlau, das Grundstück 898/2
und das Grundstück 278, beide in
EZ 139, KG Mühlau, (öffentliches
Gut) mit einer Flächengröße laut
Grundbuch von insgesamt 694 m2 an
die Firma Linser Holding GmbH,
FN 55167d.
2.
Der Kaufpreis für diese Grundstücke
beträgt insgesamt """ """""""""""""""""""""""" dies
entspricht einem Quadratmeterpreis
von """ """"""""""""""""" Der Kaufpreis ist in
zwei gleichen Teilen zu bezahlen,
wobei die erste Hälfte binnen einem
Monat nach allseitiger Unterfertigung
des Kaufvertrages, die zweite Hälfte
binnen einem Monat nach grundbücherlicher Durchführung des Rechtsgeschäftes zur Zahlung an die Stadt
Innsbruck fällig ist.
3.
Der Erwerb dieser drei Grundstücke
dient der langfristigen Absicherung
des Firmenstandortes der Linser Holding GmbH. Zur Absicherung des
Bauvorhabens im Sinne der Bestandsicherung erfolgt der Verkauf der gegenständlichen Grundstücke mit dem
Vorbehalt des Wiederkaufes gemäß
§ 1068 ABGB zugunsten der Stadt
Innsbruck, sofern nicht spätestens
nach drei Jahren ab Eigentumsübergang mit dem Neubau begonnen und
spätestens fünf Jahre nach Eigentumsübergang derselbe fertiggestellt
wird. Das Wiederkaufsrecht wird im
Grundbuch einverleibt. Der Wiederkaufspreis entspricht dem Verkaufspreis ohne Verzinsung oder Wertsi-
GR-Sitzung 15.10.2015
7.
Die Stadt Innsbruck übernimmt die
Erstellung des Kaufvertrages, die
Einholung aller notwendigen behördlichen Bewilligungen und die grundbücherliche Durchführung dieses
Rechtsgeschäftes. Sämtliche Kosten,
die im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbücherung des Kaufvertrages anfallen, sowie alle in diesem
Zusammenhang anfallenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren, einschließlich der Beglaubigungskosten, übernimmt die Käuferin.
Die Immobilienertragsteuer trägt die
Stadt Innsbruck.
I 6574/2015
Entwurf einer Verordnung, mit
der die Dienstzweigeverordnung
der Landeshauptstadt Innsbruck
geändert wird;
Durchführung des Grundausbildungslehrganges und Dienstprüfung für Verwendungsgruppe A
beim Land Tirol, Umstellung der
Dienstprüfung für Verwendungsgruppe B
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 30.09.2015:
Der beiliegende Entwurf einer Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck, mit der die Dienstzweigeverordnung der Landeshauptstadt Innsbruck
geändert wird, wird beschlossen. Die Verordnung tritt mit 01.01.2016 in Kraft.