Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 08-Oktober-Fortsetzung.pdf
- S.61
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onsberechnung gemäß Immobilienmaklerverordnung falsche und zu hohe Beträge
verrechnet werden. Dies vor allem
deswegen, weil die Wohnungsmakler die
Mehrwertsteuer für die Dienstleistung in
Rechnung stellen, ohne vorher die auf den
Mietzins entfallende Mehrwertsteuer
herausgerechnet zu haben.
Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit, wird aufgefordert, ehestmöglich
eine neue Verordnung über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler
dahingehend zu erlassen, sodass ein
Makler nur mehr die Interessen einer
Vertragsseite vertreten kann und somit
ausschließlich vom Auftraggeber bezahlt
wird.
Mair e. h.
6.16
I-OEF 106/2006
Mietwohnungen, Abschaffung
der Vergebührung von Mietverträgen (GR Mair)
GR Mair: Ich stelle folgenden Antrag:
Die Frau Bürgermeisterin wird aufgefordert, der Österreichischen Bundesregierung das folgende Anliegen des Gemeinderates der Stadt Innsbruck zu übermitteln:
Zu jenen Kosten, die bei Eintritt eines
Mietverhältnisses anfallen, ist neben
Kaution und Maklerprovision, allfälligen
Ablösen und Einrichtungskosten auch die
Vergebührung des Mietvertrages beim
Finanzamt zu rechnen.
Derzeit beträgt die Gebühr für Mietverträge beim Finanzamt 1 % des Bruttomietzinses, über die gesamte Vertragsdauer
gerechnet, bei einer Höchstberechnungsgrundlage von drei Jahresmieten.
Für die übliche Größe einer Studierendenwohnung für vier Personen mit einem
Mietzins von € 1.150,--, entstehen bei
Eintritt des Mietverhältnisses Kosten in der
Höhe von € 414,--, die in der Regel direkt
von den Mieterinnen bzw. Mietern zu
bezahlen sind und andernfalls von den
Vermietern auf die Miete aufgeschlagen
werden.
Die Abschaffung der Vergebührung von
Mietverträgen, senkt die Einstiegskosten
für Mietwohnungen und schafft Mieterinnen bzw. Mietern, insbesondere in
Hochpreisgebieten wie Innsbruck, Luft
beim Einritt eines Mietverhältnisses.
Davon insbesondere betroffen ist der kurzund mittelfristige Wohnungsmarkt, wie er
in der Stadt Innsbruck von besonders
vielen Studierenden nachgefragt wird.
Mair e. h.
6.17
I-OEF 107/2006
Innsbrucker Verkehrsbetriebe
und Stubaitalbahn GesmbH
(IVB), Erweiterung der Betriebszeiten der Linie "T" sowie Führung eines Abendbetriebes und
eines Sonntagsbetriebes (GR
Mag. Pitscheider)
GR Mag. Pitscheider: Ich stelle folgenden
Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, als
Eigentümervertreterin der Stadt Innsbruck
an die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GesmbH (IVB) heranzutreten und Verhandlungen aufzunehmen mit
dem Ziel, die Betriebszeiten der Buslinie
"T" zu erweitern und einen Abendbetrieb
bis 23.30 Uhr und einem Sonntagsbetrieb
im Halbstundentakt zu führen.
Mag. Pitscheider e. h.
Die Linie "T" wird als Tangentiallinie
werktags sehr gut angenommen und hat
jährliche Zuwachsraten. Entlang ihrer
Linienführung liegen mehrere attraktive
Freizeitanlagen (Baggersee, Familienbad
Olympisches Dorf, Eishallen, Sport- und
Freizeitpark "Tivoli-Neu" mit Kletterhalle,
Cineplexx), die im Sommer wie im Winter
gut genutzt werden können.
Aufgrund der Fülle an Freizeitangeboten
sollte die Linie "T" auch am Sonntag im
Halbstundentakt geführt werden, um die
Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu verbessern und zu
attraktivieren.
Einerseits kann Amras und die Höttinger
Au besser erschlossen, andererseits kann
GR-Sitzung 23.11.2006 (Fortsetzung der am 19.10.2006 unterbrochenen Sitzung)