Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 08-Protokoll-Sonder-17.09.2018.pdf

- S.35

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- 515 -

endlich aufgibst und mit uns gemeinsam
echte Maßnahmen für leistbares Wohnen
ergreifst. Eines gibt es schon, das eint uns
alle hier: Alle wollen wir leistbaren Wohnraum. Dafür sind wir gewählt worden und
das erwarten sich die InnsbruckerInnen von
uns. Fangen wir bitte endlich damit an!
GRin Dr.in Krammer-Stark: Einige von Euch
haben schon das Stichwort Volksbefragung
erwähnt. Ich möchte jetzt im Namen der Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
und uns Innsbrucker Grünen (GRÜNE) diesen Abänderungsantrag zum geltenden Antrag einbringen:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat beschließt mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zu folgender
Frage die Durchführung einer Volksbefragung und gleichzeitig deren Ausschreibung:
"Soll der lnnsbrucker Gemeinderat den § 31
Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016
zur Schaffung geförderten Wohnbaus zur
Anwendung bringen und bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen auch unbebaute, als Bauland gewidmete Grundflächen, die nicht im Eigentum der Stadt Innsbruck stehen, für geförderten Wohnbau heranziehen?"
Dr.in Krammer-Stark und Buchacher, beide
eigenhändig
Begründung: Ziel der Stadt Innsbruck ist es,
leistbaren Wohnraum zu schaffen. Da die
Stadt keine freien Baulandreserven für geförderten Wohnbau mehr im Eigentum hat,
besteht die Möglichkeit unter Anwendung
des TROG 2016 auf privates unbebautes
Bauland zurückzugreifen.
Dazu stellt das TROG 2016 der Gemeinde
das Instrument der Vorbehaltsflächen für
geförderten Wohnbau gemäß § 31 Abs. 3
zur Verfügung.
§ 31 Abs. 3 TROG 2016 lautet:
Sofern Grundflächen im Sinn des Abs. 2
nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß
zur Verfügung stehen, sind unbebaute
Grundflächen, die im Eigentum anderer Personen oder Rechtsträger stehen, heranzuziehen. Bei der Auswahl dieser Grundflächen ist auf den Grad ihrer Eignung für den
geförderten Wohnbau, insbesondere im
Hinblick auf die Lage, die Möglichkeiten ei-

Sonder-GR-Sitzung 17.09.2018

ner verdichteten Bebauung und die erschließungsmäßigen Voraussetzungen Bedacht
zu nehmen. Bei Grundflächen im Bauland
ist überdies der Zeitraum seit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland zu berücksichtigen.
Vorrangig sind solche Grundflächen heranzuziehen, deren erstmalige Widmung als
Bauland mindestens 15 Jahre zurückliegt.
Grundflächen im Bauland dürfen weiters nur
im Ausmaß von höchstens 50 v. H. der im
Eigentum ein und derselben Person oder
ein und desselben Rechtsträgers stehenden
Grundflächen im Sinn des Abs. 1 lit. d herangezogen werden, wobei Grundflächen im
Ausmaß von mindestens 1.500 m2 unberührt bleiben müssen.
Grundflächen im Bauland, die im Eigentum
ein und derselben Person oder ein und desselben Rechtsträgers stehen und deren
Ausmaß insgesamt 2.000 m2 - Anmerkung:
In Innsbruck käme erst eine Mindestgröße
von 2.500 m2 zur Anwendung - nicht übersteigt, dürfen nicht herangezogen werden.
GR Mag. Krackl: Zur Geschäftsordnung:
Es handelt sich hier angeblich um einen Abänderungsantrag. Mir ist aber der Hauptantrag nicht bekannt. Ein Abänderungsantrag
kann sich aber nur auf einen Hauptantrag
beziehen. Wo ist der?
Bgm.-Stellv. Gruber: Ich möchte noch Ergänzen: Nachdem ich den ursprünglichen
Antrag nicht kenne und der Abänderungsantrag gestellt wird, glaube ich - MD Dr. Holas wird da sicher Auskunft geben können -,
dass wir beim ursprünglichen Antrag nur
eine einfache Mehrheit brauchen und beim
Abänderungsantrag eine Zweidrittel-Mehrheit. Also das wird spannend.
Wenn das möglich ist, möchte ich dazu die
Aufklärung von MD Dr. Holas haben. Das,
damit wir nicht in ein Abstimmungs-Tohuwabohu kommen.
Bgm.-Stellv.in Mag.a Oppitz-Plörer: Ebenfalls zur Geschäftsordnung! Bei einem normalen Antrag, da bin ich mir auch nicht sicher, braucht es einen Bedeckungsvorschlag, weil das ja mit Kosten verbunden
ist.
Den habe ich nicht gehört, aber vielleicht ist
das bei einem Abänderungsantrag nicht
notwendig. Das könnte sein.