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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 08-Protokoll_15.10.2015_gsw.pdf

- S.77

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- 592 -

Die in Europa dabei praktizierte Form der
Vielehe besteht dabei darin, dass muslimische Männer eine Partnerin standesamtlich
heiraten, während sie die weiteren Partnerinnen nur nach islamischem Ritus heiraten.
Diese "Nebenfrauen" gelten sodann, so sie
Kinder bekommen, als Alleinerzieherinnen,
und beziehen dementsprechende sozialstaatliche Leistungen.
In diesem Zusammenhang wird ersucht,
folgende Fragen zu beantworten:
1.

Welchen Anteil machen Angehörige islamischer Glaubensrichtungen in absoluten Zahlen wie prozentuell an der Bevölkerung der Landeshauptstadt Innsbruck (Hauptwohnsitznehmerinnen und
-nehmer) aus?

2.

Wie viele alleinerziehende Mütter, die
einer islamischen Glaubensrichtung
angehören, haben ihren Hauptwohnsitz
in Innsbruck?

3.

Wie viele Vielehen von Angehörigen
islamischer Glaubensrichtungen mit
Hauptwohnsitz in Innsbruck sind Ihnen
bekannt?

4.

Falls Daten/Statistiken zu den in den
Fragen 1. bis 3. aufgeworfenen Themen fehlen sollten, warum wurden solche Daten/Statistiken bislang nicht erhoben bzw. erstellt?

Gregoire, Dengg, Federspiel, Haager, Kunst
und Vescoli, alle eigenhändig
60.2

MagIbk/8123/MD-POL/19
Wohnungsvergabe durch die
Stadt Innsbruck (GRin Gregoire)

GRin Gregoire: Ich stelle gemeinsam mit
meiner Mitunterzeichnerin und meinen Mitunterzeichnern folgende Anfrage:
Gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates
vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen sind sogenannte
"langfristig Aufenthaltsberechtigte" hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu
Bildungseinrichtungen, der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen, des Bereichs
der sozialen Sicherheit (inkl. Sozialhilfe!),
steuerlicher Vergünstigungen, berufsständiGR-Sitzung 15.10.2015

scher bzw. sozialpartnerschaftlicher Vertretung, des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Wohnraumvergabe wie eigene Staatsangehörige
zu behandeln. "Langfristig Aufenthaltsberechtigte bzw. -berechtigter" kann grundsätzlich eine Drittstaatsangehörige bzw. ein
Drittstaatsangehöriger werden, die/der sich
unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im betreffenden EULand aufgehalten hat.
In diesem Zusammenhang wird ersucht,
folgende Fragen zu beantworten:
1. a) Wurden seit dem 01.01.2013 durch
die Mag.-Abt. IV, Wohnungsservice,
bzw. den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck, Wohnungen,
für welche die Stadt Innsbruck das
Vergaberecht besitzt, an Drittstaatsangehörige vergeben, die
nicht als langfristig aufenthaltsberechtigt gelten (bzw. zum Vergabezeitpunkt galten) bzw. die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags nicht fünf
Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten
haben (bzw. hatten)?
b) Falls ja, um wie viele Drittstaatsangehörige bzw. vergebene Wohnungen handelt(e) es sich dabei jeweils, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten bzw. Jahren und Wohnungskategorien?
c) Aus welchen Gründen erfolgten die
gegenständlichen Wohnungsvergaben jeweils?
2. a) Wurden seit dem 01.01.2013 durch
die Mag.-Abt. IV, Wohnungsservice
bzw. den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck, Wohnungswerberinnen bzw. -werber mit Drittstaatsangehörigkeit auf der Wohnungswerber(vormerk)liste entgegen den städtischen Bestimmungen
für die Vergabe von Mietwohnungen (Richtlinie für die Vormerkung
als Mietwohnungswerberin und
-werber bzw. Punktesystem für
Mietwohnungswerberinnen und werber bzw. Wohnungstauschwerberinnen und -werber) bzw. einzel-