Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf
- S.55
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sowohl in der Vermittlung von vorübergehend aufgenommenen Tieren
an Tierliebhaber als auch in der Rückgabe von Fundtieren an deren
Besitzer.
3.1 Bewilligungspflicht
Bewilligungspflicht
gemäß § 29 Abs. 1
iVm § 23 TSchG
Dem Tierschutzverein für Tirol 1881 wurde die erforderliche Bewilligung für die Haltung von Tieren im Tierheim Innsbruck - Mentlberg vom
städtischen Amt für Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung, das
organisatorisch der Magistratsabteilung II zugeordnet ist, mittels Bescheid vom 11.04.2007 erteilt. Die übrigen vom TfT betriebenen Tierheime in Wörgl und in Reutte haben bei den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden um eine tierschutzrechtliche Bewilligung angesucht und
mit Bescheid vom 14.11.2006 bzw. 16.11.2006 die erforderliche Genehmigung erhalten.
behördliche
Überprüfung des THM
gem. § 35 TSchG
Das THM wurde letztmalig am 23.08.2016 vom städtischen Referat
Veterinärwesen der Magistratsabteilung V – Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und Sport in Zusammenarbeit mit der Landesveterinärdirektion des Landes Tirol einer veterinärbehördlichen Überprüfung gemäß
§ 35 TSchG unterzogen. Hierbei wurden einerseits Mängel bei der Registrierung von Hunden gemäß § 24a TSchG (Kennzeichnung und Registrierung von Hunden) und andererseits die fehlende Abgabe von
Merkblättern bei Übergabe der Tiere an die neuen Besitzer bemängelt.
Absetzbarkeit
von Spenden
Das bundesweit zuständige Finanzamt Wien 1/23 hat dem Tierschutzverein für Tirol 1881 auf dessen Antrag zum wiederholten Male einen
Spendenbegünstigungsbescheid iSd § 4a EStG erteilt. Seit 24.01.2012
wird der TfT als Inhaber eines solchen Bescheides auf der Website des
Bundesministeriums für Finanzen in der Liste der spendenbegünstigten
Einrichtungen, die Umwelt-, Natur- oder Artenschutz betreiben oder
Tierheime führen oder für diese Zwecke Spenden sammeln, veröffentlicht.
Österreichische
Spendengütesiegel –
Empfehlung
Mit 27.09.2007 wurde dem Tierschutzverein für Tirol 1881 erstmalig
das österreichische Spendengütesiegel mit der Registriernummer
05625 verliehen und in den nachfolgenden Kalenderjahren jeweils um
ein weiteres Jahr verlängert. Die Kontrollabteilung machte darauf aufmerksam, dass auf der offiziellen Website des „Österreichischen
Spendengütesiegels“, die durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
betrieben wird, der Tierschutzverein für Tirol 1881 noch mit seinem
vorigen Vereinslogo dargestellt ist und als Kontaktperson eine ehemalige Geschäftsführerin ausgewiesen wird.
Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Zusammenhang sich um eine
konforme Berichtigung zu bemühen.
In seiner Stellungnahme informierte der TfT darüber, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen werde.
Anspruch auf Entgelt
für die Verwahrung
Da Tierheime dem Anliegen des Tierschutzes dienen und öffentliche
Aufgaben, wie insbesondere die Verwahrung von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder behördlich abgenommenen bzw. beschlagnahmten Tieren wahrnehmen, haben sie gemäß den tierschutzrechtlichen Bestimmungen einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle
Abgeltung der zu erbringenden Leistungen.
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Zl. KA-14246/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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