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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf

- S.67

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mit Bescheid vom 24.11.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Gegen
diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche mit Urteil des
Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2015 als unbegründet
abgewiesen wurde.
Letztlich ist mit Bescheid vom 11.02.2015 der Verfall der Hündin ausgesprochen und sind der Tierhalterin die Kosten für die Unterbringung
des Tieres im THM in Höhe von € 1.027,00 vorgeschrieben worden.
Auch gegen die Kostenvorschreibung hat die Tierhalterin Beschwerde
beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In dieser Angelegenheit
wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin für die vorläufige Unterbringung der Hündin (nur mehr) einen
Betrag in Höhe von € 195,00 zu bezahlen hat.
Eine Vorschreibung der in Rede stehenden Kosten ist nicht erfolgt, da
der Todesfall der Hundehalterin vor Rechtskraft des gegenständlichen
Bescheides eingetreten ist.
Gemäß § 6a Abs. 7 LPG hat der Hundehalter der Behörde die während
der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu
ersetzen. Da es sich bei den angesprochenen Kosten (für die behördlich abgenommene Hündin um Aufwendungen des THM handelt, sind
nach Ansicht der Kontrollabteilung diese nicht von der Stadt Innsbruck
sondern vom Land Tirol zu tragen.
4.4 Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen
Geldstrafen

Für Verstöße gegen die maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere
sieht § 8 Abs. 1 LPG grundsätzlich eine Geldstrafe in Höhe von bis zu
€ 360,00 vor. Wer trotz Untersagung nach „§ 6a Abs. 5 oder 6 einen
Hund hält oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung“ und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10,0
Tsd. zu bestrafen.

Widmung eingehobener
Geldstrafen

Betreffend die Widmung der im Zuge des Strafverfahrens eingehobenen Geldstrafen erhielt die Kontrollabteilung die Auskunft, dass es sich
hierbei um städtische Einnahmen handelt, die im OH der Stadt Innsbruck erfasst werden.
In diesem Zusammenhang verwies die Kontrollabteilung auf die Vorschriften des VStG, wonach Geldstrafen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, entweder dem Land für Zwecke
der Sozialhilfe oder dem Bund zufließen, sofern ein Bundesgesetz im
Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion vollzogen wurde. Da das
LPG keine anderslautende Zweckwidmung der im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren eingehobenen Geldstrafen vorsieht, wären die
daraus erzielten Einnahmen dem Land Tirol zu transferieren. Die Kosten des Strafverfahrens verbleiben (wie bisher) bei der Stadt Innsbruck.
Darauf Bezug nehmend hat die Leiterin der MA II im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt, dass die korrekte Aufteilung der Strafgelder bereits in Umsetzung begriffen sei.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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