Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 08-Protokoll_22.06.2017.pdf

- S.74

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nicht teilgenommen haben, ausreichend über die gefassten Beschlüsse
informiert wurden, war der Kontrollabteilung aus den zur Verfügung
stehenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Um eine im Sinne der Vereinsstatuten ausreichende Information der
abwesenden Vorstandsmitglieder über die jeweiligen Ergebnisse in
diesen Sitzungen sicherzustellen, empfahl die Kontrollabteilung, die
Protokolle der Vorstandssitzungen auch jenen nicht teilgenommenen
Mitgliedern künftig nachweislich zu übermitteln.
Ferner regte die Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang an zu
prüfen, ob zukünftig die Einberufung einer allfälligen Sitzung des Vorstandes samt einer Tagesordnung durch den Obmann aus Gründen
einer besseren Nachvollziehbarkeit und erhöhten Transparenz nachweislich in Schriftform (beispielsweise per Mail) erfolgen soll.
In seiner Stellungnahme teilte der TfT mit, dass den Empfehlungen der
Kontrollabteilung bereits entsprochen wurde.
Kompetenzen des
Vorstandes –
Empfehlung

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:


Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen und Ausgaben,



Führung eines Vermögensverzeichnisses,



Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,



Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen Vollversammlung und in bestimmten Fällen auch der außerordentlichen Vollversammlung,



Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,



Verwaltung des Vereinsvermögens,



Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern des Vereines.

Eine besondere Aufgabe des Vorstandes besteht nach Meinung der
Kontrollabteilung darin, für jedes Wirtschaftsjahr im Vorhinein einen
Wirtschaftsplan (Jahresvoranschlag) zu erstellen und von der Vollversammlung genehmigen zu lassen. Diesem statutengemäßen Erfordernis konnte der seit 09.04.2015 bestellte Vorstand bis zum Prüfungsende nicht nachkommen.
In Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 lit. c (Verpflichtung des Vorstandes zur Erstellung eines Jahresvoranschlages) und
10 lit. a (Kompetenz der Vollversammlung zur Beschlussfassung über
den Voranschlag) der Vereinsstatuten empfahl die Kontrollabteilung,
künftig detaillierte Gesamtbudgets in einer standardisierten Form zu
erarbeiten und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres durch das
zuständige Organ genehmigen zu lassen.

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Zl. KA-14246/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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